[101] Adreßzettel (docket, ticket, label), die die Abgangs- und Bestimmungsstation der Ladung, häufig auch den Namen des Absenders und Empfängers enthalten, werden auf englischen und amerikanischen Bahnen in eisernen Rahmen an den beiden Langseiten der Wagen an den Langträgern angebracht. Im Bereiche des VDEV. können Plakate des Absenders für Wagenladungen nach dem Ermessen der Versandbahn zugelassen werden. Sie dürfen aber nur den Namen des Absenders, die Bezeichnung der Ware und der Bestimmungsstation enthalten, sie müssen auf weißem Papier mit schwarzem Aufdruck ausgefertigt sein und dürfen das Maß von 25 cm in der Höhe und Breite nicht überschreiten. Diese Plakate sind auf den an der Langseite der Wagen für die Beklebezettel bestimmten Stellen anzubringen.
In Österreich-Ungarn müssen Gegenstände, die als Expreßgut oder als Eilgut unter Anwendung von Frankierungsmarken befördert werden sollen, nach Vorschrift der einschlägigen Tarife vom Absender mit der genauen und dauerhaft befestigten Adresse des Empfängers versehen werden. Für Reisegepäck besteht eine solche Vorschrift nicht; doch wurden in bereits wiederholt von den Bahn Verwaltungen veranlaßten Verlautbarungen der Tagespresse die[101] Reisenden aufmerksam gemacht, daß die Anbringung der Adresse auf Gepäckstücken zweckmäßig sei.