[193] An- und Abfuhrgebühr ist die von dem Versender oder Empfänger zu zahlende Vergütung für die An- oder Abfuhr der Transportgüter durch die von der Eisenbahn angestellten Rollfuhrunternehmer. S. Ab- und Zustreifen der Güter.
Die A. wird in Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Belgien nach besonderen hierfür genehmigten Tarifen berechnet; in anderen Ländern, wie z.B. England, ist sie dagegen in den Tarifsätzen bereits inbegriffen. Diese Einrechnung ist nur dann zulässig, wenn nach dem Reglement die Bahn ermächtigt ist, die Abfuhr ausschließlich zu besorgen; andernfalls ist es richtiger, die Abfuhrgebühren getrennt von der eigentlichen Fracht festzusetzen. S. Eger, Deutsches Frachtrecht. II, 350.
Die Taxe für die dem Güterführer für das An- oder Abfahren der Güter zu zahlende Gebühr muß in den Güterabfertigungsstellen durch Anschlag zur Kenntnis des Publikums gebracht werden.