Anlieger

[179] Anlieger, Anrainer, Angrenzer, Adjazenten (borderings, adjacents; riverains; confinanti, vicinanti) einer Eisenbahn sind die Besitzer von Grundstücken, die einer Eisenbahn benachbart sind. Aus der Nähe einer Eisenbahn können sich für die benachbarten Grundstücke verschiedene besondere und rechtliche Verhältnisse ergeben.

Der Bau einer Eisenbahn hat für die benachbarten Grundstücke zum Teil vorteilhafte Wirkungen; insbesondere wird ihr Wert erhöht. Diese Wirkungen bilden keinen Gegenstand gesetzlicher Regelung. Anders dagegen verhält es sich mit den schädigenden Wirkungen, die eine Eisenbahn auf die benachbarten Grundstücke ausübt. Auf diese ist in den Gesetzgebungen der meisten Staaten Rücksicht genommen. Zweck solcher Vorschriften ist einerseits tunlichste Verhinderung unnötiger Eingriffe in fremde Rechte und Interessen, anderseits Regelung der Entschädigungsfrage, wenn Eingriffe tatsächlich erfolgen. Eingriffe und Schädigungen können sich für die A. schon bei den Vorarbeiten, ferner bei der Ausführung des Baus, aber auch nach dessen Vollendung durch den Bestand der Bahn an sich und durch ihren Betrieb ergeben. In keinem Falle haben die beschädigten oder eine Beschädigung behauptenden A. das Recht, Einstellung des Baus oder des Betriebs der Bahn zu verlangen. Das Recht des A. muß dem öffentlichen Interesse, das in der Eisenbahn seine Erfüllung findet, weichen. Dagegen sind die Eisenbahnen gesetzlich verpflichtet, Anordnungen zu treffen, um eine Schädigung der A. zu vermeiden oder wo sie unvermeidlich ist, Ersatz zu leisten. Die diesbezügliche Haftung der Eisenbahnen ist meist eine reine Erfolgshaftung, die auch eintritt, wenn die Eisenbahn kein Verschulden trifft. Während sonst in der Regel das Verschulden den Grund für eine Schadenshaftung bildet, genügt für die Begründung der Schadenshaftpflicht der Eisenbahn schon der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Bau, Bestand oder Betrieb der Bahn und dem entstandenen Schaden.

Schutz ihrer Interessen und Rechte finden die A. teils vor den Verwaltungsbehörden, teils bei den ordentlichen Gerichten. Ein besonderes Verfahren zum Schutz der Rechte der A. bildet das Enteignungsverfahren.

§ 14 des preußischen Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bestimmt, daß die Eisenbahn außer der Geldentschädigung auch zur Einrichtung und Unterhaltung aller Anlagen verpflichtet ist, die die Regierung an Wegen, Überfahrten, Triften, Einfriedungen, Bewässerungs- oder Vorflutanlagen für nötig hält, damit die benachbarten Grundbesitzer gegen Gefahren und Nachteile in Benutzung ihrer Grundstücke gesichert werden. Entsteht die Notwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so ist[179] die Bahn zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung verpflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessierten Grundbesitzer, die deshalb auf Verlangen der Bahn Bürgschaft zu stellen haben. Nach dem Erlaß vom 12. Oktober 1892 unterliegen der ministeriellen Feststellung auch jene Anlagen, die die Landespolizeibehörde (s. Planfeststellung) nach § 14 des Eisenbahngesetzes zum Schutz der benachbarten Grundbesitzer gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb entspringenden Gefahren und Nachteile für erforderlich erachtet. Der Umstand, daß diese Anlagen räumlich mit dem eigentlichen Bahnkörper und sonstigen Einrichtungen der Bahn auf das engste zusammenhängen, daß die Gestaltung der Bahnanlagen und die der Nebenanlagen sich wechselseitig bedingen, macht es notwendig, daß die maßgebende Entscheidung auch über die Herstellung und Beschaffenheit der Nebenanlagen demselben staatlichen Organ wie die Feststellung der Bahnanlage selbst, d.i. dem Minister der öffentlichen Arbeiten, zusteht. Im § 14 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juli 1874 ist eine ähnliche Bestimmung enthalten wie im § 14 des Eisenbahngesetzes.

Nach preußischem Landrecht ist (vgl. die in »Egers eisenbahnrechtlichen Entscheidungen« III, 1 abgedruckte Entscheidung des Deutschen Reichsgerichtes vom 7. Februar 1883) der Eisenbahnunternehmer für die durch körperliche Eingriffe und durch Erschütterungen verursachte Schäden haftbar, wenn diese einen Grad erreichen, daß sie den Eigentümer in der Verfügung über sein Grundstück ungebührlich beeinträchtigen oder bei dessen willkürlicher verständiger Benutzung wesentlich hindern und schädigen; die Haftung beruht auf L. R. Einl. § 93 sowie I, 8, § 26 und ist von einem Verschulden des Unternehmers unabhängig. Nach Entscheidungen des Deutschen Reichsgerichtes vom 13. April 1904 (Zeitschrift für Kleinbahnen 601) und 11. Mai 1904 (LVIII, 130) steht dem Grundeigentümer, wenn ihm im einzelnen Falle, wie gegenüber dem Eisenbahnbetrieb, das in den §§ 903 und 1004 B.G.B. begründete Recht, Eingriffe in sein Eigentum abzuwehren, entzogen ist, auch nach dem B.G.B. ein vom Verschuldungsnachweis unabhängiger Anspruch auf Schadenersatz zu; die Vorschriften des B.G.B. über unerlaubte Handlungen greifen bei den durch den Bahnbetrieb bedingten Eingriffen grundsätzlich nicht Platz.

§ 10, lit. b des österreichischen Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 verpflichtet die Eisenbahnunternehmung, allen Schaden an öffentlichem oder Privatgut zu vergüten, der durch den Eisenbahnbau veranlaßt worden ist. Die Eisenbahnunternehmungen haben Vorsorge zu treffen, daß die angrenzenden Grundstücke, Gebäude u.s.w. durch die Bahn weder während ihres Baues noch nachher Schaden leiden und haften für etwaige Beschädigungen.

Auch in Österreich ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Februar 1878, Z. 7685 die Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zum Ersatz des durch den Bau und Betrieb der Eisenbahn herbeigeführten Schadens nicht von einem Verschulden abhängig. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 8. Februar 1882, Z. 11189 (Juristische Blätter Nr. 11 ex 1882) ist die Eisenbahngesellschaft im Sinne des den § 1305 A.B.G.B. aufhebenden § 10, lit. b, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 für den durch den Betrieb dem angrenzenden Grundstück entstandenen Schaden verantwortlich, ohne Unterschied, ob ihr ein Verschulden zur Last fällt oder nicht. Mit Entscheidung vom 24. Januar 1900, Z. 16931 hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß die im § 10, lit. b des Eisenbahnkonzessionsgesetzes festgesetzte Verpflichtung der Eisenbahnunternehmung zur Vergütung des Schadens nicht an die im 30. Hauptstück des II. Teiles des A.B.G.B. über den Schadenersatz genannten Voraussetzungen gebunden ist. Die Eisenbahnunternehmung ist vielmehr verpflichtet, allen durch den Bau der Bahn veranlaßten Schaden auch für den Fall zu ersetzen, daß sie keinerlei Verschulden trifft. Die gleiche Rechtsanschauung vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1896, Z. 3227, nach dem es bei Beurteilung der Frage, ob eine Eisenbahnunternehmung auf Grund der Bestimmung des § 10, lit. b, Absatz 2 des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. September 1854 zu Vorkehrungen gegen später eingetretene Nachteile verpflichtet werden kann, nicht auf ein Verschulden der Eisenbahnunternehmung, sondern nur auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Bahnbau und den festgestellten Übelständen ankommt.

§ 10 der bayerischen Verordnung vom 20. Juli 1855 bestimmt, daß der Unternehmer Vorkehrungen dahin zu treffen hat, daß angrenzende Gebäude, Grundstücke u.s.w. durch die Bahn weder während des Baues noch in der Folge Schaden erleiden. Er ist verpflichtet, für solche Beschädigungen zu haften.

Die Nähe der Eisenbahn beschränkt die Besitzer der benachbarten Grundstücke im Interesse der öffentlichen Sicherheit, insbesondere zur Vermeidung von Feuersgefahren in der freien Verfügung über ihr Eigentum und verpflichtet[180] sie auch zu einem bestimmten Handeln (s. Anliegerbauten, Bannlegung, Feuerpolizei).

Nach dem schweizerischen Bundesgesetze vom 23. Dezember 1872 sind (Art. 16) von der Gesellschaft während des Baus alle Vorkehrungen zu treffen, damit der Verkehr auf den bestehenden Straßen nicht unterbrochen und Grundstücken oder Gebäuden kein Schaden zugefügt werde; für nicht abzuwendende Beschädigungen hat die Bauunternehmung Ersatz zu leisten.

Zur Ausführung aller Bauten, die infolge der Errichtung eines öffentlichen Werkes zur Erhaltung von Straßen- oder Wasserbauten nötig werden, ist der Unternehmer gleichfalls verpflichtet. Ihm obliegt auch die Unterhaltung solcher Bauten, für die anderen neue oder größere Unterhaltungspflichten als bisher entstehen würden.

Für Schaden durch Funkenflug ist die Eisenbahn gleichfalls verantwortlich.


Nach der Praxis des Bundesgerichts gibt der nicht mit einer Expropriation im Zusammenhang stehende Verlust bloß tatsächlicher Vorteile eines Bahnnachbars, z.B. der Verlust des Zugangs zum See über das öffentliche Seeufer, die Aufhebung oder Verlegung einer öffentlichen Straße u. dgl., dem Geschädigten kein Anrecht auf Entschädigung. Steht dagegen die schädigende Veränderung im Kausalzusammenhang mit einer Expropriation d.h. konnte sie ohne die Expropriation nicht vorgenommen werden, so hat der Expropriat Anspruch auf Ersatz für alle ihm von daher erwachsenden Nachteile, auch der aus der Verlegung der öffentlichen Straße verursachten.

Der Eigentümer eines Grundstücks, namentlich eines Gebäudes, dessen Substanz durch die benachbarte Bahnanlage angegriffen wird, z.B. durch Verfeuchtung, kann, auch wenn er im übrigen nicht Expropriat ist, im Expropriationsverfahren, die Erstellung der nötigen Vorrichtungen nach Art. 7 des Expropriationsgesetzes oder Schadloshaltung erwirken.


In Frankreich hat der Konzessionär nach dem Cahier des Charges die Entschädigungen für zeitliche Inanspruchnahme oder für Entwertung von Grundstücken, für Stillstand, Umbau oder Zerstörung von Fabrikanlagen, kurz jeglichen Schaden infolge der Arbeiten zu tragen. Das Verhältnis der A. zu den Eisenbahnen ist durch das Gesetz vom 15. Juli 1845 geregelt.

In England sind die Rechte der A. gleich falls weitestgehend gewahrt.

v. Enderes.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 179-181.
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