[189]Anstellungsgrundsätze, darunter versteht mandie Grundsätze, nach denen denMilitäranwärterndie ihnen im Staatsdienste ganz oder zum Teil vorbehaltenen Stellen zuzuteilen sind (s. Militäranwärter).
Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 189.