Anwärter
[193] Anwärter sind Bedienstete, die durch Zurücklegung einer vorgeschriebenen Dienst- oder Vorbereitungszeit oder durch Ablegung einer förmlichen Prüfung eine der hauptsächlichsten Vorbedingungen für die Erlangung einer festen (etatsmäßigen) Anstellung erfüllt haben; s. Beamte.