Auf- und Ablegegebühr

[291] Auf- und Ablegegebühr, im Gegensatz zur Auf- und Abladegebühr (s.d.) jene Gebühr, die von den Eisenbahnen für das Auflegen der Frachtgüter auf die Streifwagen und für das Ablegen von den letzteren eingehoben wird. Die A. ist in Österreich, Ungarn, Serbien, Bulgarien und Rumänien eingeführt[291] und wird in den in den bezüglichen Lokaltarifen aufgezählten Stationen eingehoben; in diesen Tarifen werden auch die Artikel bezeichnet, die von der A. befreit sind; von der Ablegegebühr sind insbesondere jene Güter befreit, die von den Versendern nach den Tarifbestimmungen aufzuladen und daher auch von den Fuhrwerken selbst abzulegen sind, sowie Güter, die nach den Tarifbestimmungen von den Empfängern abgeladen und daher auch auf die Fuhrwerke selbst aufgelegt werden müssen.

Die A. ist in allen genannten Staaten gleich hoch und beträgt per 100 kg 2 h = 2∙5 serb. Paras = 2∙5 Cts. = 2∙5 Bani. Sie wird nur bei Transportmengen unter 5000 kg unbedingt ohne Rücksicht darauf, ob die Partei die Dienstleistung der Eisenbahn beim Auf- und Ablegen in Anspruch nimmt, u. zw. in fast allen Stationen, bei Mengen über 5000 kg jedoch nur dann eingehoben, wenn der Versender die bahnseitige Ablegung oder Auflegung des Gutes beansprucht.

In Österreich-Ungarn wird, wenn das Ablegen vom Straßenfuhrwerk, bzw. das Auflegen mit dem Aufladen auf den Eisenbahnwagen, bzw. mit dem Abladen von letzteren in eine Bewegung vereint ist, statt der getrennten A. und Auf- und Abladegebühr eine Überladegebühr (3 h für 100 kg) für die Überladung erhoben.

In Italien ist das Auf- und Ablegen der Güter laut Tarifbestimmung Sache der Partei.

Die Tarife der Bahnen in den anderen Ländern kennen keine A.; bei den Bahnen dieser Länder ist die Auf- und Abladegebühr zumeist höher gestellt.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 291-292.
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