Ausstellungsgüter

[329] Ausstellungsgüter (marchandises for exhibitions; marchandises pour expositions; merci per esposizioni), die für Ausstellungen irgendwelcher[329] Art. – internationale, Landes-, Lokalausstellungen – bestimmten Gegenstände. Sie genießen hinsichtlich der Beförderung auf den meisten Bahnen Vergünstigung in der Weise, daß sie, wenn sie unverkauft geblieben sind, nach dem ursprünglichen Versandortfrachtfrei zurückbefördert werden. Diese 50% Frachtermäßigung ist in der Regel an folgende Bedingungen geknüpft:

1. vom Ausstellungskomitee muß bestätigt sein, daß die Gegenstände ausgestellt waren und unverkauft geblieben sind;

2. die Rückbeförderung muß auf dem Hinwege erfolgen;

3. die Rückbeförderung muß innerhalb einer gewissen Zeit (vier Wochen) nach Schluß der Ausstellung stattfinden.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 329-330.
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