[329] Ausstellungsgüter (marchandises for exhibitions; marchandises pour expositions; merci per esposizioni), die für Ausstellungen irgendwelcher[329] Art. internationale, Landes-, Lokalausstellungen bestimmten Gegenstände. Sie genießen hinsichtlich der Beförderung auf den meisten Bahnen Vergünstigung in der Weise, daß sie, wenn sie unverkauft geblieben sind, nach dem ursprünglichen Versandortfrachtfrei zurückbefördert werden. Diese 50% Frachtermäßigung ist in der Regel an folgende Bedingungen geknüpft:
1. vom Ausstellungskomitee muß bestätigt sein, daß die Gegenstände ausgestellt waren und unverkauft geblieben sind;
2. die Rückbeförderung muß auf dem Hinwege erfolgen;
3. die Rückbeförderung muß innerhalb einer gewissen Zeit (vier Wochen) nach Schluß der Ausstellung stattfinden.