[380] Bahnfrevel (act of violence; actes de malveillance; malizia), jede mutwillige oder boshafte Beschädigung der Bahnanlage sowie ihres Zugehörs und der zum Betrieb dienenden Gegenstände, desgleichen jede andere Handlung, die darauf abzielt, eine Störung des regelmäßigen Betriebes und hierdurch eine Gefahr für das Bahneigentum oder für die körperliche Sicherheit herbeizuführen.
In dieser Beziehung sind zu erwähnen: Zerstörung einer Eisenbahn, d.h. der Bahnanlage, oder deren Unbrauchbarmachung, Brandstiftung, ferner Beschädigung der Eisenbahnanlagen, der Beförderungsmittel oder aller jener Gegenstände, die zum Betrieb oder zu dessen Beaufsichtigung und Sicherung gehören, weiters Bereitung von Hindernissen auf der Fahrbahn, so daß dadurch der Transport in Gefahr gesetzt wird. Nach § 60 des deutschen Bahnpolizeireglements gehören zu den B.:
»Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der Telegraphen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse sind verboten; ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen.«
In entsprechender Weise bestimmt die österreichische Eisenbahnbetriebsordnung § 98: »Jede Beschädigung, jede Verrückung oder Veränderung an der Bahn und ihrem Zubehör, folglich nicht bloß an dem Gleis, sondern auch an den Dämmen, Bermen, Gräben und an den Bauobjekten, Einfriedungen, Verschließschranken, Warnungstafeln, Gefällssäulen, Meilenzeigern, Signalvorrichtungen etc. ist verboten, ebenso ist strengstens verboten, Gegenstände was immer für einer Art auf die Bahnschienen oder neben diese im Bereich der Bahn oder des Zubehörs zu legen oder Signale nachzuahmen.
Den Reisenden ist endlich jede Beschädigung der Fahrbetriebsmittel untersagt.«
Ähnliche Bestimmungen enthält der Art. 5 des in Ausführung des Art. 31 des schweizerischen Eisenbahngesetzes (23. Dezember 1872) erlassenen Bundesgesetzes, betreffend Handhabung der Bahnpolizei (18. Februar 1878), und die Art. 145 u. ff. des Allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885.
Die B. können sowohl unter den strafrechtlichen Begriff der Sachbeschädigung fallen (DRStGB. § 305), als auch unter den Begriff der gemeingefährlichen Verbrechen (ebenda § 315 ff.), der Verbrechen und Vergehen wider das Leben oder der Körperverletzung; selbst unter den Begriff des Hoch- und Landesverrats, wenn der B. den Zweck hat, Eisenbahnen zum Vorteil des Feindes unbrauchbar zu machen (ebenda § 90, 2). Hinsichtlich der Bestrafung muß vor allem unterschieden werden, ob die Handlung vorsätzlich begangen wurde oder nicht. Die Art der Bestrafung ist auch wieder eine mit Rücksicht auf die Umstände verschiedene. Mit Todesstrafe wird die Zerstörung einer Eisenbahn geahndet, wenn das Verbrechen in einem von dem Kaiser in Kriegszustand erklärten Teil des Reichs oder während eines gegen das Reich ausgebrochenen Kriegs auf dem Kriegsschauplatz des In- oder Auslandes begangen wurde. Nach den Bestimmungen des österreichischen Strafgesetzes fällt B. unter den strafrechtlichen Begriff der »boshaften Beschädigung fremden Eigentums«, boshafter Handlungen oder Unternehmungen, bzw. unter den Begriff des »Verbrechens schwerer körperlicher Beschädigung« (§§ 8, 85 c, 87 ff., 152157 StG.).
B. werden in Frankreich nach den Art. 16, 17 und 18 des Gesetzes vom 15. Juli 1845 sowie nach dem Code pénale bestraft. Die Strafen sind teils Geld-, teils Freiheitsstrafen. Selbst die Todestrafe ist für den Fall bestimmt, als der B. Tötung von Menschen zur Folge hatte und diese beabsichtigt war. In der Schweiz wird B. nach den Art. 67 und 68 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht (4. Februar 1853) in der durch Bundesbeschluß[380] vom 5. Juni 1902 geänderten Fassung mit Geldbuße und Gefängnis oder mit Zuchthaus bei schwereren Verbrechen bestraft.
Nach dem italienischen Strafgesetz vom 30. Juni 1889 wird der B. mit Einschließung von 1 Monat bis zu 5 Jahren bestraft (Art. 313). Hat die Tat den Tod einer Person verursacht, so wird die Strafe verdoppelt, das Mindestmaß beträgt 5 Jahre, im Fall einer Körperverletzung tritt Straferhöhung um ein Drittel bis zur Hälfte ein. Das Mindestmaß beträgt 3 Monate. Weitere Strafverschärfungen treten bei Tötung oder Verletzung mehrerer Personen ein, oder wenn die Tat zur Nachtzeit oder zu Zeiten eines allgemeinen Notstandes vorgenommen wurde (Art. 327 ff.).
Für die Ermittlung und Anzeige der Urheber von B., durch die die Sicherheit des Bahnbetriebes gefährdet wird, können je nach Bedeutung des Falles Belohnungen ausgesetzt und dem Anzeiger ausbezahlt werden (in Deutschland bis zu 300 M.), wenn auf Grund seiner Anzeige die rechtskräftige Verurteilung des Täters erfolgt ist.