[427] Bahnseite, Bezeichnung der Lage eines Objekts, in bezug auf die Bahnachse (rechts der Bahn, links der Bahn oder in der üblichen Abkürzung r.d.B. und l.d.B.).
Für die Feststellung dessen, was als rechts und als links zu gelten hat damit Verwechslungen und Unklarheiten vorgebeugt werde ist der Anfangspunkt der Bahn (s.d.) maßgebend. Als rechts gilt immer jene Seite, die zur rechten Hand des in der Richtung des Gleisstrangs gegen den Endpunkt der Bahn blickenden Beschauers liegt. Wo diese Feststellung nicht ausdrücklich getroffen ist, muß mindestens aufgetragen sein, daß bei der Bezeichnung der B. als links- oder rechtsseitig stets auch die Richtung (von ... nach ...) anzuführen ist, die der Feststellung der B. zu grunde gelegt wurde.