Bannlegung

[471] Bannlegung von an Eisenbahnen gelegenen Wäldern, nach österreichischem Recht der Inbegriff der Beschränkungen des Wirtschaftsbetriebs, die dem Waldeigentümer durch die Verwaltungsbehörde zum Schutz des Eisenbahnbetriebs auferlegt werden.

Durch die B. wird für solche Waldungen entweder zum Schutz gegen Lawinen, Felsstürze, Steinschläge, Gebirgsschutt und Erdabrutschungen oder auch nur zur Regelung der Holzabfuhr eine besondere Behandlungsweise angeordnet. Die Entschädigung für die B. wird durch gerichtliche Schätzung festgestellt (s. § 19 des österreichischen Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, RGB. Nr. 250).

Die von der beteiligten Bahnunternehmung dem Waldbesitzer zu leistende Entschädigung ist nach Analogie des § 9, lit. c, des Eisenbahnkonzessionsgesetzes vom 14. Sept. 1854, RGB. Nr. 238, im Wege des Enteignungsverfahrens zu ermitteln und festzusetzen. Hiernach ist in jenen Fällen, wo es nach Rechtskraft des Bannlegungserkenntnisses nicht gelingt, zwischen dem Waldbesitzer und der Bahnunternehmung rücksichtlich der Entschädigung des ersteren ein gütliches Übereinkommen zu stande zu bringen, auszusprechen, daß sich der Waldbesitzer die auferlegte Beschränkung des Wirtschaftsbetriebs seines Waldes gegen die im Wege einer gerichtlichen Schätzung festzusetzende Entschädigung gefallen lassen muß.

Ein solcher Ausspruch ist ausdrücklich als ein Enteignungserkenntnis zu bezeichnen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 471.
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