[477] Baubeschränkungen sind Beschränkungen, die den Anliegern einer Eisenbahn bei Herstellung von Neubauten in unmittelbarer Nähe der Bahn oder bei baulichen Änderungen an schon bestehenden Bauwerken aus feuerpolizeilichen Rücksichten oder um die Erweiterungsfähigkeit der Bahnanlage nicht zu verhindern auferlegt werden (s. Anlieger und Anliegerbauten). In ungenauer Anwendung des Wortes B. bezeichnet man als B. auch jene Beschränkungen, die den Bergwerksunternehmungen für ihre unterirdischen Bauten im Interesse der Sicherheit des Bahnbestands auferlegt werden; wenn z.B. eine Eisenbahn über Bergwerksgruben geführt wird, so wird den Bergwerksunternehmungen die Aufschließung und der Abbau in der Nähe des Bahnkörpers oder unter ihm nur unter Innehaltung gewisser, gesetzlich bestimmter Vorsichtsmaßregeln gestattet (s. Bergbaubeschränkungen). B. können jedoch auch den Eisenbahnen auferlegt werden, wenn höhere staatliche Interessen (z.B. im Bereiche der Landesgrenze, einer Festung, eines Pulvermagazins u. dgl.) oder überhaupt allgemeine öffentliche Interessen dies erfordern.[477] Derartige B. werden von Fall zu Fall durch besondere Kommissionen festgestellt, über deren Anträge die staatlichen Zentralbehörden entscheiden.
B. in einem anderen Sinn und im Gegensatz zu der nur noch in einigen Staaten Amerikas herrschenden Baufreiheit können auch jene Bestimmungen der Bauordnungen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften angesehen werden, wonach Bauten überhaupt nicht ohne behördliche Genehmigung und nur unter Innehaltung gewisser Grundsätze durchgeführt werden dürfen (s. Baupolizei).