Baumängel

[19] Baumängel, die an einem Bauwerk oder an einer Eisenbahnanlage hinsichtlich der Beschaffenheit oder der Abmessungen vorgefundenen Mängel und etwaigen Baufehler.

Die Feststellung der B. erfolgt bei der Abnahme des Baues, der die für die Ausführung maßgebenden Bauentwürfe die Bestimmungen[19] des Bauvertrages und die Genehmigungsurkunde zugrunde gelegt werden. Die B. werden durch denjenigen oder zu Lasten dessen beseitigt, dem die Bauausführung übertragen wurde, also gewöhnlich durch den Bauunternehmer oder auf dessen Kosten durch den Bauherrn; eine diesbezügliche Bestimmung enthält in der Regel der Bauvertrag.

Ist eine Haftzeit festgesetzt, so beginnt sie erst nach völliger Beseitigung der bei der vorläufigen Übernahme des Bauwerks oder einer Eisenbahn vorgefundenen B. Die während der Haftzeit durch schlechte Materialien oder schlechte Ausführung sich ergebenden B. sind gleichfalls von dem Bauunternehmer auf eigene Kosten zu beheben. Meist wahrt sich auch der Bauherr das Recht, in besonders dringlichen Fällen oder wenn Gefahr im Verzug ist, die B. unmittelbar auf Kosten des Unternehmers zu beseitigen. Dem Bauunternehmer werden für die Einhaltung seiner Verpflichtungen bis zur endgültigen Abnahme des Baues gewisse Beträge von der Verdienstsumme zurückbehalten. Die endgültige Abnahme erfolgt erst nach Behebung aller B. oder nach Abzug eines den Ausbesserungsarbeiten entsprechenden Pauschalbetrages.

Daneben kann aber auch dem Bauherrn die Beseitigung von B. gelegentlich der Abnahme der Bahn (s.d.) durch die Staatsorgane (landespolizeiliche Abnahme, staatliche Kollaudierung) aufgetragen werden, wenn der Bauherr einseitig und eigenmächtig von den behördlich genehmigten Entwürfen abgewichen und die Bahn nicht im Rahmen der Genehmigungsurkunde ausgeführt ist.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 19-20.
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