[138] Belehrungsfahrten nennt man die zur Erwerbung der Streckenkenntnis (s.d.) für die Lokomotivführer und Zugführer notwendigen Fahrten, die sie unter Leitung streckenkundiger Beamten ausführen, bevor sie zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes auf einer Bahnstrecke zugelassen werden. Nach § 37 der deutschen Fahrdienstvorschriften ist bestimmt, daß ein Zugführer in jeder Richtung bei Tag und Nacht mindestens eine B. gemacht haben muß, bevor er auf einer Strecke selbständig Dienst verrichtet. Von den Lokomotivführern wird eine eingehendere Streckenkenntnis verlangt und die Anzahl der hierfür erforderlichen B. von den einzelnen Verwaltungen besonders festgesetzt. Auf den preußischen Staatsbahnen haben die Lokomotivführer in der Regel mindestens je 2 B., und im Personen- und Schnellzugdienst mindestens je 3 B. in jeder Richtung bei Tag und bei Nacht zu machen.