[281] Betriebsanlagen, im weiteren Sinne alle für die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs sowie auch des inneren Betriebsdienstes bestimmten Bahnanlagen; im engeren, insbesondere in Deutschland üblichen Sinn werden dagegen unter B. im Gegensatz zu den für die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs bestimmten Anlagen, alle ausschließlich für innere Betriebszwecke, wie z.B. für die Auflösung und Zusammenstellung von Zügen, die Unterbringung, Reinigung, Instandhaltung, Wiederherstellung oder Neuherstellung von Betriebsmitteln, zur Beschaffung von Baumaterialien u.s.w. hergestellten Bahnanlagen verstanden; in diesem Sinne gehören zu den B. insbesondere die Anlagen für den Verschiebe-, Betriebsmaschinen- und Werkstättendienst sowie solche zur Materialgewinnung.