[52] Bremsersitze (brakeman's seats; sièges des serre-freins; posti dei guarda-freni), die an den Stirnenden der für Handbremsen eingerichteten Wagen angebrachten Sitze für Bremser.
Die B. müssen von beiden Seiten des Zugs leicht zugänglich sein und bei Güter- und Gepäckwagen eine freie Aussicht über den Zug und auf die Strecke gewähren; auch sollen von ihnen aus die Pfeifensignale gut hörbar sein.
Bei Güterwagen werden die B. entweder ganz offen, als halb geschlossene oder auch ganz verschließbare Hütten (sog. Bremserhütten) ausgeführt.
Bei Personen- und Gepäckwagen mit Handbremse werden, soferne nicht lediglich Bremsplattformen Verwendung finden, zurzeit nur geschlossene B. angeordnet.
Die offenen B. verringern nicht den Laderaum (bzw. die Bodenfläche), lassen sich mit geringem Gewicht herstellen und ermöglichen bei entsprechender Höhenlage die gute Wahrnehmung der Signale; dagegen haben sie den Nachteil, daß das Personal gegen die Witterungsunbilden nicht geschützt ist, wodurch selbst die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
Statt der offenen B. werden daher aus Rücksichten für das Personal zumeist halb offene oder ganz schließbare Bremserhütten gebaut. Letztere haben aber den Nachteil, daß die Fenster der Hütten durch Rauch, im Winter auch durch Eis, undurchsichtig werden.
Die B. werden entweder mit der Rückenlehne gleichlaufend mit der Wagenachse als Längssitze oder senkrecht zur Wagenachse als Quersitze ausgeführt.
Erstere Anwendung gestattet eine bequemere Aussicht über den Zug nach beiden Richtungen, jedoch nur auf einer Seite des Zugs, die letztere Anordnung dagegen eine Aussicht über den Zug von beiden Seiten, aber nur nach einer Zugsrichtung.
Die halboffenen Bremshütten mit Längssitzen sind jenen mit Quersitzen vorzuziehen, weil letztere den Nachteil haben, daß die Bremser bei der Stellung des Wagens mit nach vorn offener Hütte durch Rauch, Zugluft, Funkenflug, Regen und Sturm zu leiden haben.
Bei offenen Wagen mit umlegbaren Stirnwänden werden umklappbare offene Bremsersitze an einer Wagenecke mit Kettengeländern angebracht, damit bei Verladungen, für die ein Umlegen der Stirnwände erforderlich ist, auch die B. und das Bremsgeländer kein Hindernis bilden.
Für Güterwagen und für Personenwagen nach dem Abteilsystem wird der Aufstieg zu den B. außen an den Stirnwänden der Wagen mittels stiegenartig angebrachter Trittbleche hergestellt; bei Gepäckwagen und bei Personenwagen nach dem Durchgangssystem wird der Aufstieg zum hoch angeordneten B., insoferne nicht besondere Plattformen für die Bremse vorhanden sind, im Innern der Wagen durch Anbringung geeigneter Treppen (Stufen) vermittelt; bei Personenwagen mit Seitengang wird in letzterer Zeit der Bremsersitz am Stirnende des Seitenganges, nächst der dort befindlichen Bremskurbel, in gleicher Höhe mit den Sitzen der Abteile angeordnet.
Die Anordnung der B., der Fußtrittbretter und ihrer Geländer sowie der Bremshütten und deren Türen muß derart sein, daß die in Betracht kommenden Durchfahrtsprofile anstandslos durchfahren werden können. Selbst bei vollkommen zusammengedrückten Buffern dürfen keine Teile der B. über die Buffer[52] hinausragen, dabei muß der Raum zwischen den Buffern so bemessen sein, daß eine zwischen diese tretende Person nicht gefährdet wird.
Bei den offenen B. darf ebenso wie bei Bremsplattformen das Fußtrittbrett nur so hoch über der Schienenoberkante liegen, daß beim Durchfahren von Tunneln, Unterfahren oder Passieren anderer Objekte ein Mann ungehindert noch aufrecht stehen kann.
Für den Bereich des VDEV. sind über B. in den T. V. Auflage 1909, die entsprechenden Vorschriften enthalten.
Nach § 78 der TV. müssen die außerhalb des für die Stirnseiten der Fahrzeuge vorgeschriebenen freien Raumes (die Abmessungen dieses Raumes sind in der Breite mit »mindestens 400 mm zu beiden Seiten der äußersten Teile der Zugvorrichtung«, in der Höhe »mit 2000 mm über Schienenoberkante« und in der Längsrichtung der Fahrzeuge, von der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer ab gemessen, »mit 300 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung [Bufferspiel]« festgesetzt) vorspringenden Teile der B. sowie der Bremserhütten, ausschließlich der Fußtrittbretter, hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer mindestens 40 mm, vermehrt um das Maß der Buffereindrückung zurückstehen.
Nach § 135 der TV. müssen Fußtritte an den Langseiten der Wagen mindestens 300 mm hinter der Stoßfläche der nicht eingedrückten Buffer zurückstehen.
Durch § 116, al. 1 der TV. sind die Auslademaße für Breite und Höhe bestimmt; desgleichen ist in al. 4 besonders angegeben, daß die Fußbretter der B. höchstens 2850 mm über Schienenoberkante liegen dürfen.
Nach § 131 der TV. müssen nicht vollständig geschlossene B. mit Schutzgeländern versehen werden; ferner sollen die B. der mit Handbremsen ausgerüsteten Wagen, die in Schnellzügen Verwendung finden, vollständig geschlossen sein, und Güterwagen mit Handbremse, aber ohne vollständig geschlossenes Bremserhaus, mit gedeckten und von 3 Seiten geschlossenen Bremserhütten oder mit überdachten Bremserständen versehen sein.
Schützenhofer jun.