[378] Direktorenkonferenzen, fallweise oder wiederkehrende Zusammentretungen der Leiter von Eisenbahnunternehmungen zur Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten der Verwaltung, des Betriebs u.s.w., soweit diese die an den D. beteiligten Verwaltungen gemeinsam berühren, Gegenstand der Beratungen in D. sind insbesonders, Fragen des direkten Verkehrs, Fahrplanangelegenheiten, Reklamationsangelegenheiten, Tarife u.s.w.
In Ländern, in denen das reine Privatbahnsystem oder ein gemischtes Eisenbahnsystem (Staats- und Privatbahnen) herrscht, ist die Einrichtung der D. vielfach besonders geregelt. Derartige organisierte D. pflegen sich häufig auch mit der Beratung allgemeiner, das Eisenbahnwesen betreffender Erlasse und Verfügungen der Regierung, einschlägiger Gesetzentwürfe u.s.w. zu befassen.
In Österreich und Ungarn bestehen einerseits österreichische, anderseits ungarische, dann gemeinsame österreichische und ungarische D., den Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung bilden Angelegenheiten, die ein gemeinsames Interesse der Bahnen betreffen. Die Geschäftsführung in der österreichischen D. führt eine der in Wien befindlichen Eisenbahndirektionen, die mit Schluß jeden Jahres von der D. neu zu wählen ist. Den Vorsitz führt das Eisenbahnministerium. Die D. finden nach Bedarf in der Regel 56mal im Jahr statt.
Die D. behandeln die zur Beratung gelangenden Gegenstände entweder sofort oder sie weisen sie zur Vorberatung und Antragstellung einem ständigen oder einem besonders einzusetzenden Komitee zu.
Ständige Komitees sind bestellt:
a) für Tarifangelegenheiten das »Tarifkomitee«;
b) für Transportangelegenheiten das »Komitee für das Übereinkommen rücksichtlich des Güterverkehrs«;
c) für Wagenangelegenheiten das »Wagenregulativkomitee«;
Bei Abstimmungen gebührt jeder der vertretenen Direktionen nach Maßgabe der Länge der ihrem Betriebe unterstellten Linien ein Stimmrecht in der Art, daß ihr bei einer Gesamtlänge
bis zu 100 km | 1 Stimme, |
über 100 bis 250 km | 2 Stimmen, |
über 250 bis 500 km | 3 Stimmen |
und für je angefangene weitere 250 km eine Stimme mehr zusteht.
Angenommene Anträge gelangen unter der Voraussetzung, daß in der Einspruchsfrist von keiner der der D. als Mitglied angehörenden Direktionen Widerspruch erhoben worden ist, zur Durchführung.
In ähnlicher Weise ist die ungarische D. organisiert. Jedoch führt hier nicht ein Vertreter des Handelsministeriums, sondern die Direktion der Staatsbahnen den Vorsitz.
Die Gliederung der ständigen Komitees, die Abstimmung, die Durchführung der Beschlüsse u.s.w. ist ganz gleich wie in der österreichischen D. geregelt.
Die Angelegenheiten der gemeinschaftlichen D. besorgt die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen und ungarischen D. Den Vorsitz führt, je nachdem die gemeinschaftlichen Konferenzen auf österreichischem oder auf ungarischem Gebiete stattfinden, die jeweilige geschäftsführende Direktion der österreichischen oder ungarischen D.
Wiederkehrende D. werden auch in anderen Ländern, so z.B. in Frankreich, in der Schweiz (vom Verband der Schweizer Eisenbahnen und dem Verband der Sekundärbahnen), in Rußland, in England (von der Railway Association), in den Vereinigten Staaten von Amerika (von der American Railway Association) u.s.w. abgehalten.