[4] Einfuhrbeschränkungen und -verbote (prohibitions of importing foreign goods; défenses d'importer; divieti di importazione), werden nicht mehr wie früher aus Gründen wirtschaftlicher Natur (zwecks Hintanhaltung ausländischen Wettbewerbs zu gunsten einheimischer Erwerbszweige), sondern nur mehr aus Gründen des Staatswohles für einzelne bestimmte Gegenstände erlassen, während die freie Einfuhr bei allen zivilisierten Staaten die Regel bildet.
Die derzeit in den einzelnen Ländern teils dauernd, teils vorübergehend erlassenen E. stützen sich hauptsächlich auf sicherheits-, gesundheits- und veterinär-polizeiliche Gründe, auf außerordentliche Verhältnisse und Notstände, sowie auf innere Beschränkungen des Waren Verkehres (z.B. durch Staatsmonopole).
Vorstehenden Gesichtspunkten entspricht auch der Rechtszustand in Deutschland. Das Vereinszollgesetz (§ 1) bestimmt diesbezüglich, daß alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst- und Gewerbefleißes im ganzen Umfange des deutschen Zollvereinsgebietes eingeführt, ausgeführt und durchgeführt werden dürfen. Den gleichen Grundsatz kennt das österreichische und ungarische Recht.
Das VZG. (§ 2) läßt von dem eben erwähnten Grundsatze des § 1 zeitweise Ausnahmen für einzelne Gegenstände beim Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher, ansteckender Krankheiten oder aus sonstigen Gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Rücksichten zu. Ferner enthält Art. 4 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 (LGB. 81) eine Bestimmung, die den Vertragsstaaten das Recht einräumt, zur Abwehr gefährlicher ansteckender Krankheiten für Menschen und Vieh die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen. Jedoch dürfen im Verhältnisse von einem Vereinslande zu dem anderen keine hemmenderen Einrichtungen getroffen werden, als unter den gleichen Umständen den innern Verkehr des Staates treffen, der sie anordnet. Diese Bestimmung ist noch in Geltung, praktisch aber nur anwendbar von denjenigen deutschen Staaten, die eine an das Zollausland anstoßende Grenzstrecke haben. Die entsprechenden österreichisch-ungarischen Vorschriften finden sich in Art. VII des Zolltarifgesetzes vom 13. Februar 1906 (RGB. 20), der die Regierung ermächtigt, im Wege der Verordnung aus öffentlichen Rücksichten und insbesondere aus Gründen der Sanitäts- und Sicherheitspflege den Verkehr mit bestimmten Waren zu beschränken.
Diese Grundsätze haben eine besondere Bedeutung dadurch erhalten, daß sie in die Handelsverträge, die Deutschland mit anderen Staaten geschlossen hat, aufgenommen sind. So haben sich Deutschland und Österreich-Ungarn verpflichtet, »den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen«. Italien, die Schweiz, Belgien, Serbien, Rumänien u.a. haben mit Deutschland vereinbart, gegeneinander keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu erlassen, die nicht gleichzeitig auf alle anderen Nationen oder doch auf alle diejenigen zur Anwendung gebracht werden, die sich in denselben Verhältnissen befinden. Auch mit Rußland steht das Deutsche Reich vertraglich so, daß keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote ergehen dürfen; sie sind aber in diesem Verkehre für gewisse Erzeugnisse zugelassen, für die außer bei gleich zu erörternden sonstigen gemeinsamen Ausnahmen aus schwerwiegenden Gründen außerordentliche Verbotsmaßregeln ergehen könnten. Beinahe in allen Handelsverträgen findet sich jedoch eine Ausnahme: Solche Verbote werden zugelassen für Kriegsbedürfnisse (meist mit der Einschränkung: »unter außergewöhnlichen Umständen«); ferner aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit, aus gesundheits- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten oder zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder schädliche Tiere und in bezug auf Erzeugnisse, die im Gebiete eines der vertragschließenden Teile Gegenstand eines Staatsmonopols sind. Diese Ausnahme ist z.B. von Deutschland mit Österreich-Ungarn, mit der Schweiz und mit Rußland vereinbart.
Eine erschöpfende Aufzählung der E. in den Staaten, die dem Berner Frachtrechtsübereinkommen beigetreten sind, wird von Zeit zu Zeit in der Zeitschrift für den internationalen Eisenbahntransport veröffentlicht. (Vgl. zuletzt Jahrgang 1909, S. 306, 75.)
I. E. aus sicherheitspolizeilichen Gründen:
Hierher gehören insbesondere E. für Sprengstoffe und Waffen. Bezüglich der ersteren vgl. deutsches R. G. vom 9. Juni 1884 (in diesem ist unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung der politischen Genehmigung zur Einfuhr vorgesehen), dann die österreichische Verordnung vom 1. August 1893, betreffend die Regelung des Transports explosiver Gegenstände auf Eisenbahnen.
In Österreich unterliegen Schieß- und Sprengmittel (Explosivstoffe) entweder dem Pulvermonopol und bedürfen zu ihrer Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Fall zu Fall der Bewilligung des Reichskriegsministeriums als der Monopolbehörde, ferner eines Munitionsgeleitscheines[4] der Polizeibehörde, oder der politischen Behörde erster Instanz. Soweit sie dem Pulvermonopol nicht unterliegen, muß ihre Ein-, Aus- oder Durchfuhr für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder besonders bewilligt sein.
II. E. aus gesundheitspolizeilichen Gründen erfolgen insbesondere:
a) zur Verhütung der Einschleppung gemein gefährlicher Krankheiten (vgl. für Deutschland das Reichsgesetz vom 30. Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten).
Zur Bekämpfung von Epidemien sind mehrere internationale Vereinbarungen getroffen worden, zunächst die Dresdener Konvention vom 15. April 1893, betreffend Maßregeln gegen die Cholera (RGB. 1894, 343), die später durch die Pariser Übereinkunft vom 3. Dezember 1903, betreffend Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber (RGB. 1907, 425) eine erhebliche Ausdehnung erfahren hat. In den Konventionen ist der Erlaß eines Einfuhrverbotes nur zulässig erklärt: für Leibwäsche, alte und getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, soweit diese Gegenstände nicht als Reisegepäck oder als Umzugsgut befördert werden, für Hadern und Lumpen;
b) zum Schutze gegen Phosphorvergiftung (vgl. für Deutschland Gesetz vom 10. Mai 1903);
c) für sonstige Gifte einschließlich Arzneien, dann für gesundheitsschädliche Lebens- und Genußmittel u. dgl.;
d) für Fleisch, Würste u. dgl. (vgl. für Deutschland das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900, RGB. 547).
III. E. aus veterinärpolizeilichen Rücksichten bezwecken insbesondere die Abwehr der Rinderpest (vgl. den Artikel Desinfektion).
IV. E. zum Schutze von Nutzpflanzen gegen Schädlinge. In dieser Beziehung gelten für Deutschland und Österreich-Ungarn im wesentlichen übereinstimmende Vorschriften zum Schutze der Rebe, zur Verhütung der Einführung der San José-Schildlaus und zum Schutze gegen den Kartoffelkäfer.
Von besonderer Bedeutung ist die Internationale Reblauskonvention vom 3. November 1881 (RGB. 1882, S. 125). Diese ist ursprünglich zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der Schweiz geschlossen es gehören ihr zurzeit außerdem noch an: Belgien, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien und Spanien um ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern. Außer anderen Maßregeln sind auch E. vereinbart, so in Art. 5: Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. In Art. 6 werden Rebpflänzlinge, Schnittlinge mit und ohne Wurzeln und Rebholz bestimmten Einfuhrbeschränkungen (Genehmigung und Aufsicht der Regierung des Staates, in den die Einfuhr erfolgt, vorgängige wirksame Desinfizierung, bestimmte Eingangszollämter, in bestimmter Verpackung) unterworfen. Die beteiligten Staaten haben zu dieser Konvention die erforderlichen Ausführungsgesetze und -verordnungen erlassen.
V. E. zur Sicherung oder Durchführung der inneren Gesetzgebung. Hierher gehören:
a) die E. für Gegenstände des Staatsmonopoles (Tabak, Pulver, Kochsalz, Zündwaren u.s.w.);
b) E. für verbotene Drucksachen, Bücher, Zeitschriften (verbotene ausländische Lose);
c) E. für künstliche Süßstoffe, (vgl. für Deutschland das Gesetz vom 7. Juli 1902;)
d) E. zum Schutze gegen die Gebührenhinterziehung (Spielkartenstempel, Zündwarensteuer, Zigarren- und Zigarettensteuer) vgl. für Deutschland bezüglich der Spielkarten den Bundesratsbeschluß vom 10. Januar 1881, bezüglich der Einfuhr von Zigaretten u.s.w. das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906, bezüglich der steuerpflichtigen Zündwaren das Gesetz vom 15. Juli 1909 u.s.w.;
e) E. für nicht punzierte Gold- und Silberwaren, münzenähnliche Spielmarken u. dgl.;
f) E. für Singvögel, Wild während der Schon zeit u.s.w.
Die Nichtbeachtung der besprochenen E. kann empfindliche Geld-, ja selbst Freiheitsstrafen nach sich ziehen.
E. sind auch für die Eisenbahnen insoferne von Bedeutung, als diese zu überwachen haben, daß die in Betracht kommenden Gegenstände, soweit sie wegen E. von der Beförderung ausgeschlossen sind, auf ihren Linien nicht zur Einfuhr gelangen.
Bezüglich der E. enthält Art. 2 des Berner Frachtrechtsübereinkommens die Bestimmung, daß das Übereinkommen keine Anwendung auf Gegenstände findet, deren Beförderung auch nur auf einem der am Transporte beteiligten Gebiete aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist.
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