[10] Einpfennigtarif, Gütertarif für Massenartikel mit dem Einheitssatz von 1 Silberpfennig für die Zentnermeile. Nach § 45 der deutschen Reichsverfassung ist es Aufgabe des Reichs, dahin zu wirken, daß bei größeren Entfernungen für die Beförderung von Kohlen, Koks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Dungmitteln und ähnlichen Gegenständen in Wagenladungen ein den Bedürfnissen der Landwirtschaft und Industrie entsprechender ermäßigter Tarif, und zwar zunächst der E. eingeführt werde.
Der E. entspricht dem Einheitssatz von 0∙22 Markpfennig für 100 kg und 1 km, also der gegenwärtigen, bei Entfernungen von über 100 km anwendbaren Grundtaxe des deutschen Spezialtarifs III. unter den insbesondere Braunkohle, Zement, Dungmittel, Roheisen, Emballagen, Erde, Erze, Heu, Stroh, Holz bis 2∙5 m Länge, Holzkohlen, Kalk, Kartoffel, Lohe, Lumpen, schwere Mineralöle, Rüben, Steine, Steinkohle, Ton und Torf fallen.