[57]Eisenbahngarantiegesetz. Als solches wird das preußische Gesetz vom 27. März 1882, betreffend die Verwendung der Jahresüberschüsse der Eisenbahnverwaltung bezeichnet (s. Anleihen.)
Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 4. Berlin, Wien 1913, S. 57.