Eisenbahnunterstützungsfonds

[146] Eisenbahnunterstützungsfonds, von der preuß.-hess. Eisenbahnverwaltung planmäßig im voraus festgesetzte Beträge zur Gewährung von besonderen Geldzuwendungen an Eisenbahnbedienstete, ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene zwecks Ausgleichs einer wirtschaftlichen Notlage. Man geht bei Schaffung der E. davon aus, daß die Bezüge der Eisenbahnbediensteten im allgemeinen zur Führung eines standesgemäßen Lebens ausreichen, außerordentliche Ausgaben jedoch infolge von Unglücksfällen, Krankheiten, Teuerung u.s.w. mit ihnen nicht immer gedeckt werden können. Für solche Fälle werden aus den E. laufende oder einmalige Beihilfen gewährt. Für die Gewährung der Unterstützungen sind Richtlinien festgelegt, sowohl hinsichtlich der Höhe des im einzelnen Falle oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zu gewährenden Betrages als auch hinsichtlich der für die Bewilligung zuständigen Stellen (vgl. Teil XII der Finanzordnung, Abschnitt L). Unterstützungen werden meistens nur auf Antrag, bisweilen jedoch, z.B. bei allgemeiner Teuerung, auch von Amts wegen gewährt. Voraussetzung für die Bewilligung ist in der Regel Bedürftigkeit und Würdigkeit des zu Unterstützenden.

In Österreich bezeichnet man als E. eine im Jahre 1874 aus dem Reinerträgnis des Eisenbahnballes errichtete Stiftung, aus der nicht pensionsfähige, bedürftige Eisenbahnbedienstete sowie deren Witwen und Waisen Geldzuwendungen erhalten. Das Vermögen dieses Fonds beläuft sich auf etwa 700.000 K; an Unterstützungen werden jährlich etwa 40.000 K verteilt.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 4. Berlin, Wien 1913, S. 146.
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