Frachtausfall

[117] Frachtausfall. Als solchen bezeichnet man einen ungedeckt bleibenden Teil der für die Transportleistung zu erhebenden Fracht. Dieser Ausfall kann eintreten, wenn die Fracht bei der Aufgabe nicht bezahlt und das Gut sowie der Rückgriff auf den Absender oder dessen Rechtsnachfolger Deckung hierfür nicht gewährt. Im Übereinkommen zum Vereinsbetriebsreglement, Artikel 14, wird in solchem Fall der Fehlbetrag unter den Verwaltungen, die an der Beförderung beteiligt waren oder nach den Begleitpapieren hätten beteiligt sein sollen, nach dem Verhältnis der für die Wagenmieteberechnung gültigen Kilometer verteilt.

Der F. wird mit Willen der Eisenbahn in Fällen übernommen, in denen aus Wettbewerbsrücksichten Umwege gefahren werden und die sich über einen anderen Weg ergebende billigere Fracht berechnet wird. Bei den deutschen Bahnen ist diesem Wettbewerb insoweit eine Grenze gezogen, als vereinbart ist, daß von der Wettbewerbsaufnahme abgesehen werden soll, wenn sich für die gegenüber dem Tarifbildungsweg gewonnene Mehrstrecke ein F. von mehr als 40% ergibt.

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 117.
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