Frachtbrief

[118] Frachtbrief (way-bill, letter of conveyance; lettre de voiture; nota di spedizione, lettera di porto) ist die Urkunde über den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages; er stellt ein vom Absender an den Empfänger gerichtetes offenes Begleitschreiben dar, das bis zur Ankunft des Gutes am Bestimmungsort in der Hand des Frachtführers verbleiben und dort zusammen mit dem Gut an den Empfänger abgeliefert werden soll. Er muß hiernach alle wesentlichen Bestandteile des Frachtvertrages enthalten.

Nach dem deutschen und österreichischen HGB. ist die Ausstellung eines F. kein unbedingtes Erfordernis für die Gültigkeit eines Frachtvertrages; der Frachtführer kann aber die Ausstellung verlangen. Nach der EVO. und dem BR. (§ 55) sowie dem IÜ. (Art. 6) muß jede Sendung von einem F. begleitet sein. (Da die Kleinbahnen nach dem preußischen Kleinbahngesetz vom 28. Juli 1892 der EVO. nicht unterworfen sind und in das IÜ. nicht aufgenommen werden, so besteht hier der Zwang zur Ausstellung eines F. an sich nicht.)

Für die Form des F. sind nach der EVO. (Betr.-Regl.) und dem IÜ. (vgl. den Artikel »Frachtrecht, internationales«) bestimmte Vorschriften gegeben, deren Nichtbeachtung die Versand- und jede folgende Bahn zur Zurückweisung des Briefes berechtigt und verpflichtet.

Die F. für gewöhnliche Fracht müssen auf weißes, für Eilfracht gleichfalls auf weißes Papier, jedoch mit einem auf der Vorder- und Rückseite oben und unten am Rande anzubringenden karminroten Streifen gedruckt sein. Die Verwendung des einen oder andern F. ersetzt den ausdrücklich erklärten Willen des Absenders, die Sendung als Fracht- oder Eilfrachtgut behandelt und abgefertigt zu wissen (EVO. u. BR. § 55).

F. sind bei den Dienststellen käuflich. Ihre Herstellung auf privatem Wege ist zulässig. Derartige F. müssen zum Nachweise, daß sie den Vorschriften entsprechen, den Prüfungsstempel einer inländischen Bahn tragen, wofür eine im Tarif festgesetzte Gebühr erhoben wird. Die Stempelung kann abgelehnt werden, wenn nicht gleichzeitig 100 F. vorgelegt werden. In Österreich-Ungarn dürfen nur F. mit eingedrucktem Stempelzeichen verwendet werden (s. Frachtbriefstempel).

Für regelmäßig wiederkehrende Sendungen zwischen bestimmten Orten und für Sendungen, die zur Weiterbeförderung über See bestimmt sind, kann die Aufsichtsbehörde (in Deutschland nach Zustimmung des Reichseisenbahnamtes) Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen genehmigen.

Zum Inhalte des F. gehört die Angabe des Namens und Wohnortes des Empfängers der Eisenbahnstation oder Güternebenstelle[118] bis zu der das Gut befördert werden soll (Bestimmungsstation) und des Bestimmungsortes, wenn dieser ein anderer ist als die Bestimmungsstation, ferner die Bezeichnung der Sendung nach ihrem Inhalt. Bei Stückgut ist die Angabe der Anzahl, der Verpackungsart und der Adresse oder statt dieser der Zeichen und Nummer erforderlich. Bei Wagenladungen muß das Gewicht der Sendung angegeben werden, bei Stückgut nur dann, wenn der Versender es selbst nach Vereinbarung mit der Eisenbahn verladen hat. Bei Gütern, die der Versender selbst verladen hat, sind von ihm die Nummer und Eigentumsmerkmale des Wagens in den F. einzutragen. Vom Absender sind ferner in den F. einzutragen der Freivermerk, ein etwaiger Antrag auf Ausstellung eines Frachtbriefduplikates oder Aufnahmescheins, die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung und der auf dem Gute lastenden Nachnahmen, etwaiges Verlangen, daß das Gut bahnlagernd zu stellen ist, die genaue Bezeichnung der zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften beigegebenen Begleitpapiere, bei Sendungen, die einer zoll- oder steueramtlichen Abfertigung unterliegen, die zu berührende Abfertigungsstelle, wenn der Versender eine solche zu bezeichnen wünscht, Ort und Tag der Ausstellung und die Unterschrift, sowie die Angabe seiner Wohnung (EVO., BR. § 56).

Nach dem BR. (§ 67) kann der Absender im F. den einzuhaltenden Beförderungsweg, das Zoll- oder Steueramt für die zoll- oder steuerämtliche Abfertigung und die anzuwendenden Tarife vorschreiben und ist die Eisenbahn nur unter bestimmten Bedingungen berechtigt, für die Beförderung der Sendung einen anderen Weg zu benutzen. Nach der EVO. (§ 67) braucht die Eisenbahn nur die vorgeschriebene Zollstation und bei Eilgütern den vorgeschriebenen Beförderungsweg zu beachten. Andere Wegevorschriften sind ungültig.

Reicht der für die Beschreibung der Güter vorgesehene Raum auf der Vorderseite des F. nicht aus, so ist die Rückseite zu benutzen; nötigenfalls sind dem F. gleich große Blätter anzuheften und besonders zu unterzeichnen.

Auf die Rückseite des F. darf die Firma des Ausstellers gedruckt werden. Auch können dort die Sendung betreffende Vermerke für den Empfänger nachrichtlich angebracht werden, z.B. »von Sendung des N. N.« u.s.w. Für die Eisenbahn sind diese Vermerke unverbindlich. Die Aufnahme anderer Erklärungen in den F., die Beifügung anderer Schriftstücke zum F. sind unzulässig, soweit es nicht durch EVO. (BR.) oder mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Tarif vorgeschrieben oder für statthaft erklärt ist. Die Erklärungen und Schriftstücke dürfen nur das Frachtgeschäft betreffen. Alle Eintragungen im F. dürfen auch durch Druck oder Stempel bewirkt werden.

Im allgemeinen ist zu jeder Wagenladung ein besonderer F. beizugeben. Ausnahmsweise darf der Absender mit einem F. mehrere, höchstens 5 Wagenladungen gleichartiger Güter für einen Empfänger und eine Bestimmungsstation aufgeben. Mehrere Gegenstände dürfen in denselben F. aufgenommen werden, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit ohne Nachteil zusammengeladen werden können und keine Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften entgegenstehen.

Der Absender haftet der Eisenbahn für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den F. aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, die aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Eintragungen entstehen. Man spricht hier von Frachthinterziehungen, die die Eisenbahn zur Erhebung von Frachtzuschlägen berechtigen. Deswegen ist die Eisenbahn auch jederzeit berechtigt, die Übereinstimmung des tatsächlichen Inhalts der Sendungen mit der Inhaltsangabe im F. nachzuprüfen (s. Frachtzuschläge).

In Deutschland werden F. gegen eine tarifmäßige Gebühr von 10 Pf., internationale einschließlich der Duplikate gegen eine solche von 20 Pf. auf Wunsch des Absenders von der Güterabfertigung ausgefüllt.

In Österreich wird die Ausfüllung der Frachtbriefformulare durch Bahnorgane nur ausnahmsweise gegen eine Gebühr von 10 h zugelassen.


In den Niederlanden und in der Schweiz gelten im wesentlichen, dieselben Bestimmungen, wie in Deutschland und Österreich.

In Belgien ist der F. ein Zeichen des Abschlusses des Frachtvertrages und im allgemeinen nicht obligatorisch (vgl. Frachtrecht).

Expreßgut und Güter, die im Service accéléré abgefertigt werden, müssen mit F. aufgegeben werden, wenn sie aus mehr als 3 Kolli bestehen oder ein bestimmtes Höchstgewicht übersteigen, ebenso ohne Rücksicht auf Gewicht und Stückzahl Gegenstände, deren Wert deklariert ist oder die mit Nachnahme belastet sind. Für Markensendungen tritt an Stelle des F. der Transportschein.

Bei den dänischen Staatsbahnen hat der F. für den Binnenverkehr einen Kupon (Abschnitt), der von dem Absender zusammen mit dem Frachtbrief auszufüllen ist. Auf der Empfangsstation wird der F. nebst dem Abschnitt dem Empfänger zugestellt. Der Empfänger hat den Abschnitt mit Empfangsbescheinigung zu versehen und bei der Frachtzahlung der Güterabfertigung mit dem F. wieder vorzulegen. Den Frachtbrief erhält der Empfänger zurück, während der Abschnitt bei der Güterabfertigung verbleibt.[119]

Bei den französischen Bahnen ist die Ausstellung eines F. im inneren Verkehr nicht obligatorisch; dagegen muß jede zur Aufgabe gebrachte Sendung von einer seitens der Eisenbahnverwaltung kostenlos gelieferten Erklärung (declaration d'expédition) begleitet sein.

Wenn auf Verlangen des Absenders die Sendung mit F. abgefertigt wird, bleibt ein Exemplar in den Händen der Verwaltung, das andere in den Händen des Aufgebers. Wird kein F. ausgestellt, so sind die Bahnen verpflichtet, dem Aufgeber einen Empfangschein (recépissé) auszustellen, auf dem die Art, das Gewicht und die Bezeichnung der Sendung, ferner der Name und die Adresse des Empfängers, sowie die Gesamtfracht und die Lieferfrist angegeben sind.

In Italien ist im internen Verkehr – für Eilgut eine Nota di spedizione, für gewöhnliches oder beschleunigtes Frachtgut ein F. (lettera di porto) – nach dem von der Verwaltung aufgestellten Formular erforderlich. Die F. bestehen aus 3 Teilen. Der 1. Teil dient als Aufnahmschein für den Aufgeber, der 2. als Begleitpapier der Sendung, der 3. Teil für Verrechnungszwecke der Grenzstation.

Der Beförderungsantrag muß in einem Exemplar übergeben werden, wenn es sich um Beförderung im Lokalverkehr, dagegen in so vielen Exemplaren, als Verwaltungen beim Transport beteiligt sind, wenn es sich um den Verbandsverkehr handelt.

Bei der Beförderung von barem Geld und anderen, in dem bezüglichen allgemeinen Tarif erwähnten Gegenständen muß ein Exemplar mehr übergeben werden, das bei der Versandstation verbleibt.

Der Beförderungsantrag muß folgende Angaben enthalten:

a) Namen der Versand- und der Empfangsstation.

Sofern der Bestimmungsort mit der Versandstation nicht in Verbindung steht oder überhaupt nicht an der Eisenbahn liegt, muß der Versender Mittel und Wege angeben, wie die Weiterbeförderung erfolgen soll. Dasselbe ist der Fall, wenn die Güter nach einer für den Güterverkehr nicht eröffneten Station oder Haltestelle bestimmt sind, oder wenn eine als Frachtgut expedierte Sendung nach einer nur für den Eilgutverkehr eröffneten Station bestimmt ist;

b) Vornamen, Zunamen und Adresse des Versenders und des Empfängers;

c) Bezeichnung der Sendung, d.h.:

bei Gütern: Verpackungsart, Inhalt und Gewicht; die Anzahl der Frachtstücke, Zeichen und Zahl, mit denen sie versehen sind, allenfalls ihre räumliche Ausdehnung;

bei barem Geld und anderen Gegenständen, die unter den Tarif für bares Geld und Wertgegenstände fallen: die Deklaration auf allen Begleitpapieren des betreffenden Wertgegenstands außer den sonst für Güter erforderten Angaben;

bei Fahrzeugen: Anzahl und Bezeichnung nach dem Namensverzeichnis;

bei Leichen: die vorgeschriebenen Angaben;

bei Vieh: Stückzahl, die Art und die Klasse, der sie nach dem aufgestellten Verzeichnis angehören;

d) ob die Beförderung mit Frankofracht oder in Überweisung erfolgen soll;

e) die Bezeichnung »Stationslagernd« (in stazione), wenn das Gut nicht nach der Wohnung geschafft werden soll (wo eine solche Einrichtung besteht);

f) der Antrag auf Anwendung der Spezialtarife;

g) Angabe des Werts zum Zweck der Versicherung;

h) besondere Angabe der Zoll-, Polizei- oder an deren Papiere, die mit der Sendung gehen müssen;

i) Nachnahmen der spezifizierten Spesen und Vorschüsse;

k) den Versandort, den Tag der Aufgabe und die Firma des Versenders oder seines Vertreters;

l) die Art (geschlossene, offene Wagen, Kesselwagen, Kühlwagen u.s.w.) und die Tragfähigkeit des benutzten Wagens sowie auch die Anzahl der Wagen, wenn es sich um Transporte in miteinander verbundenen Wagen handelt.

Bei entzündbaren oder explosiven Gütern bedarf es auch der Angabe, ob sie sich innerlich in der durch die geltenden Vorschriften geforderten Verfassung befinden.

Alle diese Angaben müssen auf dem als Aufgabebescheinigung bezeichneten Abschnitt des F. wiederholt sein.

Die Güter müssen nach dem Inhalt genau bezeichnet sein, unter völligem Ausschluß von allgemeinen Bezeichnungen.

Der Versender muß für jede Sendung von Vieh, Fahrzeugen, Leichenbahren und Totenasche, barem Geld und Wertsachen, entzündbaren, gefährlichen, explosiven und anderen Gütern, die eine Zusammenladung mit anderen Gütern nicht zulassen, die leichtem Verderben ausgesetzt oder einer steueramtlichen Behandlung unterworfen sind, besondere Beförderungsanträge ausstellen.

Jeder F. darf sich nur auf einen Wagen (ausgenommen, wenn ein unzerlegbares Gut auf zwei oder mehrere Kuppelwagen verladen ist), einen Versender und einen Empfänger beziehen.

Der Versender haftet für die Richtigkeit der Angaben des F. und trägt alle aus irrigen, ungenauen oder unverständlichen Erklärungen oder Angaben etwa entstehenden Folgen.

Alle Klauseln, Bedingungen und Bestimmungen, die die Verantwortlichkeit der Verwaltung über die in den Tarifen oder den Transportbedingungen festgesetzten Grenzen erhöhen, sind vollkommen nichtig und wirkungslos. F. mit Korrekturen und Radierungen werden nur zugelassen, wenn sie mit der Firma des Versenders bestätigt sind.

Bei den schwedischen und norwegischen Eisenbahnen besteht der F. für den Binnenverkehr aus drei Teilen (Litt. A bis C). Den Abschnitt A erhält der Absender mit Empfangsbescheinigung zurück. Abschnitt B verbleibt bei der Versandstation, Abschnitt C begleitet zusammen mit der Frachtkarte das Gut und wird auf der Bestimmungsstation dem Empfänger ausgeliefert.

Für die russischen Bahnen enthalten die Punkte 55–60 des allgemeinen russischen Eisenbahngesetzes vom Jahr 1885 die Bestimmungen über F. Danach wird das beförderte Gut von dem F. begleitet, der zusammen mit dem Duplikat als Beweis für die gegenseitigen Rechte und Pflichten der beim Frachtvertrag Beteiligten gilt (vgl. Frachtrecht).

Der F. wird entweder vom Versender selbst ausgestellt oder nach seiner Anweisung von der Versandstation. Gedruckte Formulare der F. werden von der Eisenbahn zu festem Preis an das Publikum abgegeben.

Das Formular der F. wird vom Ministerium der Verkehrsanstalten festgesetzt; dieses bestimmt auch die zulässigen Abweichungen für den Nahverkehr.

In England gibt es keine F.; jedoch ist der Absender nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, den Gütern eine gesetzlich erforderliche, schriftliche Erklärung (Aufgabeschein, Consignment note) beizugeben, die ziemlich dasselbe enthält wie der F. Ein Muster ist nicht vorgeschrieben. Diese Güterdeklaration wird von den Versendern gewöhnlich[120] auf eigenen Formularen gegeben, die eine Kopie des vom abholenden Fuhrmann zu quittierenden Auslieferungsbuchs darstellen. Die verwendeten Formulare sind in Größe und Form ganz verschieden, was für die annehmenden und kartierenden Beamten sehr lästig ist, weil die maßgebenden und zu prüfenden Angaben nie an ein und derselben Stelle vorgetragen sind. Die Consignment note verbleibt bei der Versandstation.

Die Consignment note muß das Datum, Vor- und Zunamen und vollständige Adresse des Absenders und Adressaten, vollständige Beschreibung der Güter, Zahl und Gewicht der Gegenstände oder Pakete, deren Marken und Nummern, die Station und die Eisenbahn, nach der die Güter zu befördern sind, nebst Angabe, ob die Fracht vom Absender oder Empfänger zu bezahlen ist, enthalten.

In den Vereinigten Staaten bestehen keine Bestimmungen über F. Die Eisenbahnen verlangen entweder vom Versender eine »Ripping bill«, in der dieser den Namen des Versenders und Empfängers, den Bestimmungsort und die Art des Gutes einträgt, was die Eisenbahn bescheinigt – oder sie stellen ein dem Frachtbrief ähnliches Begleitpapier – Bill of lading – aus, das das Gut begleitet und meist auf Ordre lautet. Vgl. Johnson u. Hüber, Railroad traffic and rates. I, S. 97 u. ff. New York 1911.

Grunow.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 118-121.
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