Güterbegleiter

[430] Güterbegleiter, Personen, die bestimmten Sendungen vom Absender – sei es über Verlangen der Eisenbahn, sei es ohne ein solches – beigegeben werden. G. werden insbesondere gefordert bei bedingungsweise zugelassenen Gegenständen, bei Geldsendungen, Leichen- und Tiersendungen (s.d.).

Durch die Unterlassung der Begleitung wird die Haftpflicht der Eisenbahn insoferne beschränkt, als letztere nicht für den Schaden haftet, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die geforderte oder vom Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. (Vgl. § 86 EVO., BR. und Schweiz. Transportregl., Art. 130 des Regl. der ital. Eisenbahnen, Art. 104 des russ. Eis.-Ges., Art. 31 des IÜ. u.s.w.)

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 430.
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