[288] Gepäckaufbewahrung (cloak-room; dépôt oder consigne des bagages; deposito bagagli). Nach § 39 der deutschen EVO. und des österreichischen und ungarischen BR. sind auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, tunlichst Vorkehrungen zu treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck (Reisegepäck und Handgepäck) gegen eine durch Aushang bekannt zu machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet in diesem Falle als Verwahrer; ihre Haftung ist durch den Tarif auf einen Höchstbetrag (in Deutschland 100 M., in Österreich-Ungarn 100 K für das Stück) beschränkt; auch ist dort bestimmt, daß für die in unverschlossenen Gegenständen (Röcken, Mänteln u. dgl.) enthaltenen Sachen nicht gehaftet wird.
Die Aufbewahrung geschieht gegen Aushändigung eines Hinterlegungsscheins, u.zw. bei den österreichischen und ungarischen Bahnen auf die Dauer von längstens 4 Wochen, bei den deutschen Bahnen auf die Dauer von 8 Tagen, darüber hinaus nur auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers. Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten, sowie leicht verderbliche, feuergefährliche und übelriechende Gegenstände werden nicht angenommen. Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, ferner Gegenstände, für die es an Platz fehlt, können zurückgewiesen werden. Mängel der Verpackung und etwaige Beschädigungen sind auf dem Hinterlegungsschein anzuerkennen.
Die Wiederaushändigung kann von dem Aufgeber jederzeit innerhalb der Dienststunden der Gepäckabfertigungsstelle gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins verlangt werden. Ist der Hinterlegungsschein nicht beizubringen, so muß der Aufgeber seine Empfangsberechtigung nachweisen; auch kann die Bahn von ihm Sicherheitsleistung verlangen. Nicht abgeforderte Gegenstände werden wie Fundsachen, bzw. wie unanbringliche Güter behandelt.
Die Geschäfte der G. liegen in der Regel den Gepäckabfertigungsstellen, den Bahnhofspförtnern (Stationsdienern) oder Familienangehörigen der Bahnbediensteten ob. Mitunter auf größeren Stationen sind sie auch an Unternehmer oder an Gepäckträgergesellschaften verpachtet, indem diesen die Einnahmen aus der G. gegen Zahlung einer Pachtsumme überlassen werden. Das Verhältnis zwischen Publikum und Eisenbahn wird aber durch solche Abmachungen nicht berührt; ersteres kann sich mit etwaigen Ersatzansprüchen an die Bahn halten, die die Aufbewahrungsstelle eingerichtet hat, während die Bahn auf Grund des Pachtvertrags den Pächter haftbar machen kann.
Wo auf kleineren Stationen keine bahnamtlichen Aufbewahrungsstellen eingerichtet sind, können deren Verrichtungen laut Bekanntmachung anderen Personen überlassen werden, die die Verwahrung ohne Haftung der Bahn unter eigener Verantwortlichkeit ausüben.
Ähnliche Einrichtungen wie in Deutschland und Österreich-Ungarn bestehen auch in anderen Ländern Europas. In einzelnen Staaten (z.B. in Belgien auf Grund des Gesetzes vom 25. August 1891, Art. 21) ist die Bahn sogar verpflichtet, auf allen Stationen Einrichtungen für die G. zu treffen. Aber auch in Ländern, in denen kein solcher Zwang besteht, sind tatsächlich fast überall wenigstens auf den mittleren und größeren Stationen Gepäckaufbewahrungsstellen eingerichtet, die unter der Verantwortung der Eisenbahn arbeiten. Nach dem Schweizer Transportreglement (§ 33) haftet die Bahn für zur Verwahrung übernommenes Gepäck schlechthin wie für Frachtgut; auch anderwärts fehlt die Beschränkung der Haftung auf einen Höchstbetrag, z.B. in Belgien, wo es außerdem gegen Zahlung einer Zuschlagsgebühr möglich ist, Kostbarkeiten unter Wertangabe zur Aufbewahrung zu geben.
Nach dem niederländischen Transportreglement können die Reisenden ihr Gepäck sowohl auf der Abgangs- als auch auf der Bestimmungsstation den von der Eisenbahn dazu bestimmten Personen in Verwahrung geben.
Die Aufbewahrungsgebühr wird meistens nach Stück und Tag berechnet. Auf den deutschen Bahnen beträgt sie in der Regel für die beiden ersten Tage zusammen 10 Pf., für jeden folgenden Tag weitere 10 Pf. für das Stück; bei den österreichischen Staatsbahnen 10 h, bei den belgischen Staatsbahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag. In Frankreich steigt sie je nach der Dauer der Aufbewahrung von 5 bis auf 20 Cts. täglich; Mindestgebühr 10 Cts.; jedoch darf eine Gebühr auf[288] Abzweigsstationen nicht erhoben werden, falls der Reisende die Aufbewahrung nur für die Zeit bis zum Abgang des nächsten Anschlußzuges verlangt. Bei den italienischen Eisenbahnen beträgt die Gebühr 5 Cts. für jedes Stück und 24 Stunden, mindestens 10 Cts.; auf den niederländischen Bahnen 10 Cts. für jedes Stück und jeden angefangenen Tag.
Die grundsätzliche Gleichmäßigkeit der Einrichtungen für die G. bei den Bahnen Europas kam neuerdings auch darin zum Ausdruck, daß bei der Beratung des Entwurfs für das I. Ü. über die Beförderung von Personen und Reisegepäck (Bern 1911) eine Bestimmung aufgenommen wurde, die in ihren wesentlichen Teilen dem § 39 der EVO. bzw. BR. nachgebildet ist.
Renaud.