[191] Hilfsarbeiter, nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch Handarbeiter (niedere Bedienstete), die nur aushilfsweise oder auch als Handlanger von Handwerkern verwendet werden. Im Gegensatz hierzu nennt man bei der preußisch-hessischen Eisenbahnverwaltung H. die höheren Beamten, die den zentralen Verwaltungsstellen (Ministerium, Eisenbahndirektionen) zur aushilfsweisen Beschäftigung zugeteilt sind. Diese H. (Regierungsassessoren und Regierungsbaumeister) sind in der Regel zur selbständigen Erledigung der Geschäfte nicht befugt, sondern etatsmäßigen Mitgliedern zur Vorbearbeitung der Geschäftssachen zugewiesen. Den H. bei den Eisenbahndirektionen kann jedoch auch die Befugnis zur selbständigen Erledigung bestimmter Geschäfte beigelegt werden, in deren Bearbeitung sie alsdann den Mitgliedern gleichstehen; bei Kollegialbeschlüssen wirken sie jedoch nur dann mit, wenn ihnen die Verwaltung einer etatsmäßigen Mitgliedstelle vom Minister der öffentlichen Arbeiten übertragen ist.
Matibel.