[271] Instanzenzug ist die Verwaltungseinrichtung, nach der derselbe Gegenstand in mehreren einander übergeordneten Verwaltungsstellen bearbeitet werden muß. Er fällt fort, wenn eine Angelegenheit bei einer und derselben Dienststelle allein und endgültig erledigt wird. Der I. pflegt am größten zu sein bei umfangreichen Eisenbahnverwaltungen, insbesondere bei den großen Staatseisenbahnverwaltungen, deren oberste Leitung in der Regel einem Ministerium vorbehalten ist, während unter[271] diesem Generaldirektionen, Eisenbahndirektionen oder Betriebsleitungen für die Betriebsführung verantwortlich sind und unter diesen wiederum Betriebsdirektionen, Ämter oder Inspektionen sich in Wirksamkeit befinden, die den ausführenden Dienststellen unmittelbar vorgesetzt sind.
Wirtschaftlich gut verwaltete Eisenbahnen haben den I., d.h. also die Gliederung der Verwaltung möglichst beschränkt, indem sie in ihren Verwaltungsordnungen die Erledigung der Geschäfte so geregelt haben, daß jedenfalls die Angelegenheiten untergeordneter Bedeutung nicht bei den höheren Stellen bearbeitet werden, sondern den unteren und womöglich den untersten Stellen zur selbständigen Erledigung überlassen sind. Es ist Sache der Verwaltung, nach diesem Gesichtspunkt die Zuständigkeitsgrenzen für die einzelnen Stellen richtig und so zweckmäßig als irgend möglich zu ziehen.
Mit großem Nachdruck wird mit Rücksicht auf Dienstzucht und -ordnung darauf gehalten, daß das Eisenbahnpersonal den I. genau beachtet. Der Dienstleiter ist der unmittelbare Dienstvorgesetzte, für Beschwerden der Untergebenen über seine Anordnungen ist meistens angeordnet, daß sie durch ihn an die höhere Stelle gehen (s. Artikel Verwaltung).
Hoff.