Kinderbeförderung

[356] Kinderbeförderung. Diese erfolgt auf allen Bahnen unter Gewährung besonderer Begünstigungen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen drei und fünf Jahren schwankt, werden, wenn sie auf dem Schöße der sie begleitenden, erwachsenen Personen gehalten werden, also für sie kein besonderer Platz beansprucht wird, frei befördert. Als Altersgrenze gelten in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden drei, in Deutschland, Österreich-Ungarn, der Schweiz vier, in Rußland fünf Jahre. In Österreich kann jedoch ein Reisender höchstens für zwei Kinder, in Rußland nur für ein Kind unentgeltliche Beförderung verlangen. Kinder bis zu einem Alter, das zwischen sieben und zwölf Jahren schwankt, werden zu ermäßigten Preisen, u.zw. gewöhnlich um die Hälfte des Fahrgeldes für Erwachsene befördert, so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz, während in Rußland die Ermäßigung für Kinder 75% beträgt. Die Altersgrenze für die K. zu ermäßigten Preisen ist in Frankreich, Italien mit sieben, in Belgien mit acht, in Deutschland, Österreich-Ungarn, den Niederlanden, Rußland mit zehn und in der Schweiz mit zwölf Jahren festgesetzt.


Nach dem Berner Entwurf eines Internationalen Übereinkommens über die Beförderung von Personen und Reisegepäck sind Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, frei zu befördern. Kinder vom vierten bis zum zehnten Lebensjahre und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu befördern, die nicht mehr als die Hälfte der Preise für Erwachsene betragen dürfen.


Jedes Kind, für dessen Beförderung bezahlt wird, hat Anspruch auf einen ganzen Platz. In Frankreich gilt jedoch diesbezüglich die Bestimmung, daß in der gleichen Wagenabteilung zwei Kinder den Platz von nur einer erwachsenen Person einnehmen dürfen.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Reisenden und den Bediensteten über das Alter der Kinder entscheidet auf den Stationen der Aufsichtsbeamte, während der Fahrt der Zugführer.

Kinder, die unentgeltlich zu befördern sind, werden ohne Fahrausweis, Kinder, für deren Beförderung bezahlt wird, entweder mit besonderen Kinderkarten oder mit gewöhnlichen Fahrkarten abgefertigt, von denen die Ausgabestelle die Hälfte, bzw. den kleineren Abschnitt abzutrennen und zurückzubehalten hat.

Grünthal.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 356.
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