[44] Ladefrist (délai de stationnement des wagons; termine di carico), die durch Tarif oder Aushang von der Eisenbahn festgesetzte Frist, innerhalb deren der Versender die Verladung des aufzugebenden Gutes, soweit sie ihm obliegt, zu vollenden hat (vgl. Auf- und Abladen).
Das parteiseitige Verladen kommt hauptsächlich für Wagenladungsgüter in Betracht und ist bei Überschreitung der L. Wagenstandgeld zu erheben (s.d.).[44]
Die L. beträgt zumeist (so in Deutschland, Österreich-Ungarn, Italien, Frankreich, der Schweiz) 24 fortlaufende Stunden, vom Zeitpunkt der Bereitstellung des Wagens an gerechnet. Für Wagen, die auf privaten Anschlußgleisen verladen werden, gelten besondere L.
Wenn die ordnungsmäßige Abwicklung des Verkehrs durch Güteranhäufungen gefährdet wird, so ist die Eisenbahn berechtigt, nach Maßgabe des Bedarfs die L. abzukürzen. Der Lauf der L. ruht an Sonn- und Festtagen sowie für die Dauer einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender verzögert wird.