[459] Parallelwege, die unmittelbar an den Bahnkörper anschließenden, mit diesem meist gleichlaufenden Wege, die den Zweck haben, bestehende Wege, die besondere Bahnüberführungen nicht erhalten haben, mit den ausgeführten Wegübergängen zu verbinden oder aber die Bewirtschaftung der von der Bahn durchschnittenen, zusammengehörigen Grundstücke, die auf den vor dem Bahnbau benutzten Wegen nicht mehr erreicht werden können, durch neu hergestellte Wege zu ermöglichen. In diesen Fällen sind P. mit Rücksicht auf Grunderwerb und Ausführung anderen Wegeverbindungen vorzuziehen.
Die P. erhalten im ersten Falle die Breiten und Befestigungsarten der bestehenden Wege, an deren Stelle sie treten, im zweiten Falle sind sie meist Feldwege mit geringen Breiten und ohne besondere Befestigung. Die Wegbreiten werden meist vor Beginn des Bahnbaues behördlich festgesetzt.
Der Bahnkörper darf durch die P. und deren Benutzung in keiner Weise geschädigt werden; zwischen Bahn und P. sind namentlich bei geringen Auf- und Abtragshöhen Einfriedungen und bei größeren Einschnittshöhen auch wohl Abschrankungen erforderlich.
Dolezalek.