[67] Signierungsgebühr, eine Nebengebühr für die bahnseitige Signierung der Stückgüter und für ihre Bezeichnung mit dem Namen der Bestimmungsstation. Die Gebühr gründet sich auf die Befugnis der Eisenbahn, zu verlangen, daß Stückgüter vom Absender mit dem Namen der Bestimmungsstation dauerhaft bezeichnet werden, wenn es ihre Beschaffenheit ohne besondere Schwierigkeit zuläßt.
Für die Dauer des Krieges wurde in Deutschland diese Bestimmung dahin erweitert, daß der Absender Stückgüter nicht nur mit dem Namen der Bestimmungsstation, sondern auch mit dem Namen der Versandstation und dem Tag der Aufgabe dauerhaft zu bezeichnen hat.