[240] Straßenbrücken (road bridges; ponts de rue; ponti stradali), Weg- und Fußgängerbrücken, Brücken, die im Zuge einer Straße oder eines Weges liegen, kommen für das Eisenbahnwesen insofern in Betracht, als es sich um Bahnüberbrückungen oder um solche Brücken in Bahnhof-Zufahrtsstraßen handelt, deren Herstellung oder Erhaltung der Eisenbahn obliegt.
An den Kreuzungen einer Eisenbahnlinie mit Straßen können beide Verkehrswege entweder in gleicher oder in verschiedener Höhe liegen. Im ersteren Fall ist eine Kreuzung im Niveau, ein Planumsübergang möglich, sofern nicht Verkehrsrücksichten bei frequenten Straßen oder bei Kreuzungen in der Nähe von Bahnhöfen dagegen sprechen. Liegt die Bahn in einem genügend tiefen Einschnitt, so ist die Straße auf einer Brücke überzuführen, deren Endwiderlager in die beiderseitigen Einschnittsböschungen gestellt werden. Solche Bahnüberbrückungen können aber auch bei geringerem Höhenunterschied ausgeführt werden, nur ist dann die Straße beiderseits auf Rampen so hoch über die Bahn zu heben, daß unter der Brücke die Durchfahrt frei bleibt. Hierzu ist nach dem Normalprofil des lichten Raumes für Vollspurbahnen eine Höhe zwischen Schienenkopf und Unterkante des Brückentragwerks von mindestens 4∙8 m, besser 5∙0 m notwendig. Natürlich ist bei solchen Bahnüberbrückungen das normale Lichtraumprofil auch in der Breitenrichtung überall freizuhalten. Die Pfeiler- und Widerlagerfluchten müssen demnach von der nächsten Gleisachse mindestens 2∙15 m abstehen.
Den früher häufig ausgeführten hölzernen Überfahrtsbrücken mit neben die Einschnittsgräben auf gemauerte Sockel gestellten hölzernen Zwischenjochen (Abb. 242) werden jetzt in der Regel Überbrückungen in Stein, Beton oder Eisen vorgezogen. Die alte Bauweise solcher gewölbter Überfahrtsbrücken mit nahe an die Gleise gestellten hohen Widerlagern und Flügelmauern wird dabei aber durch jene Ausführungsform ersetzt, bei der das Gewölbe bis an die Einschnittsböschungen reicht und die Widerlager als sog. verlorene oder Druckwiderlager ausgebildet sind (Abb. 243). Eine Bahnüberbrückung in Eisenbeton zeigt Abb. 244. Ist die vorhandene Höhe für einen Bogen nicht ausreichend, so kommen Balkentragwerke in Eisenbeton oder Eisen zur Anwendung, die auf den Zwischenstützen entweder frei aufliegen oder mit ihnen zu Rahmentragwerken[240] vereinigt sind (Abb. 245). Die Breite der Brücke; d.i. die nutzbare Breite der Brückenfahrbahn zwischen den Geländern oder den sie seitlich begrenzenden Tragwänden, richtet sich nach der Wichtigkeit und Frequenz der Straße. Gewöhnlich ist sie schon durch deren Breite bestimmt, doch sind bei untergeordneten Wegen Einschränkungen zulässig.
Die kleinste Breite für eine Fahrbrücke von ganz geringer Frequenz und kurzer Länge ist 3∙0 m doch wird man sie in der Regel nicht unter 4∙55∙0 m bemessen. In Österreich werden die in öffentlichen Straßen gelegenen Brücken nach 3 Klassen unterschieden, für deren Breite folgende Mindestmaße eingehalten werden sollen:
Außen liegende | Innen liegende | |
Fußwege (Abb. 246) | Fußwege (Abb. 247) | |
Brücken I. Klasse | a = 5∙8 m b = 1∙5 m | a = 7∙0 m b = 1∙20 m |
Brücken II. Klasse | a = 5∙3 m b = 1∙2 m | a = 6∙4 m b = 1∙00 m |
Brücken III. Klasse | ||
ohne getrennte | ||
Fußwege (Abb. 248) | a = 5∙0 m |
Brücken in städtischen Straßenzügen erhalten meist größere Breiten. Man rechnet für 3 Wagenreihen eine erforderliche Fahrbahnbreite von 78 m, für 4 Wagenreihen 910 m; hierzu kommen noch die Fußwege, bei Stadtbrücken mit je 24 m Breite.
Der Querschnitt des Oberbaues einer S. ist in einer Höhe von mindestens 4∙5 m über der Fahrbahnoberfläche und von 2∙5 m über den Gehwegen von allen Konstruktionsteilen freizuhalten.
Gewichtsangaben für eiserne S. (nach Engesser).
[241] Hinsichtlich der Belastungsannahmen für S. wird auf Art. Belastungsannahmen für Brücken, hinsichtlich ihrer Konstruktion auf die Art. Betonbrücken, Holzbrücken, Eisenbetonbrücken, Eiserne Brücken und Steinbrücken verwiesen.
Betreffs Prüfung und Erprobung der Bahnüberbrückungen und Zufahrtsstraßenbrücken s. die Art. Brückenprobe, Brückenrevision.
Alle in Benutzung befindlichen Brücken sind mindestens alle 6 Jahre einer Untersuchung und Prüfung zu unterziehen.
Jede S. soll an ihren beiden Enden neben der Straße gut sichtbar angebrachte Tafeln erhalten, auf denen die größte zulässige Verkehrslast und das Gewicht der schwersten Wagen, die die Brücke befahren dürfen, angegeben ist.
Melan.
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