[251] Subventionen, im weitesten Sinn Unterstützungen jeder Art, die an Privatbahngesellschaften seitens des Staates, der Provinzen, Gemeinden, anderer öffentlicher Körperschaften oder auch Privater bei der Kapitalbeschaffung gewährt werden. Gewöhnlich versteht man unter S. kurzweg die weitaus am häufigsten vorkommenden Staatssubventionen. Mit Ausnahme Englands hat sich in allen Staaten, die nicht vorweg das Staatsbahnsystem annahmen und insolange sie nicht zu letzterem übergingen, die Notwendigkeit ergeben, die Aktiengesellschaften, denen die Ausführung der Eisenbahnen übertragen wurde, durch S. zu unterstützen.
Die Begründung der staatlichen S. liegt zunächst in der Differenz zwischen der direkten und indirekten Rentabilität der Eisenbahnen. Vielfach reicht die direkte Rentabilität, der von den Aktionären aus dem Betrieb der Bahn zu ziehende Gewinn, nicht hin, um die Kapitalisten zur Anlage ihrer Kapitalien in dieser Weise zu bewegen. Will nun der Staat nicht auf die Vorteile, die nicht genügend rentierende Bahnlinien in volkswirtschaftlicher, politischer und strategischer Beziehung bieten, verzichten, so[251] bleibt nichts übrig, als eine entsprechende Unterstützung zu gewähren und so das Kapital heranzuziehen, wenn der Staat nicht selbst den Bau und Betrieb der Bahnen übernehmen kann oder will.
Die gewährten S. sind in den einzelnen Ländern nach Umfang, Höhe und Methode außerordentlich verschieden. Während Österreich, Frankreich, Italien, Spanien und Rußland in großem Maßstab S. gewährten, blieben diese in den meisten deutschen Staaten ziemlich beschränkt, teils wegen des Vorherrschens der Staatsbahnen, teils aber auch wegen einer gewissen Abneigung gegen das ganze System. Was die Methoden der S. anbelangt, so ist zunächst zu unterscheiden zwischen den positiven und negativen S. Positive S. sind jene, die in einer direkten vermögensrechtlichen Leistung zu gunsten der zu unterstützenden Bahngesellschaft bestehen, während bei negativer S. die betreffenden Gesellschaften von gewissen, ihnen sonst obliegenden Lasten, also namentlich Steuern, befreit werden. Unter den positiven S. sind wieder solche zu unterscheiden, die ohne eine unmittelbare Gegenleistung der Gesellschaft, also gewissermaßen à fonds perdu gewährt werden, und solche, bei denen im bestimmten Verhältnis zur gewährten S. stehende Gegenleistungen der Gesellschaft bedungen werden. Die einfachste Form der S. der ersten Art bilden die Landschenkungen. Diese erfolgen entweder in geringem Umfang, beschränkt auf die für den Bau selbst notwendigen Grundstücke, wo sie dann zumeist von Bezirken, Gemeinden oder Privaten geleistet werden. Oder aber es werden der Gesellschaft große Landstrecken zur Verfügung gestellt, was freilich nur dort möglich ist, wo unbesiedeltes Land vorhanden ist. In großem Umfang wurde diese Art der S. angewendet in den Vereinigten Staaten von Amerika, wo vom Kongreß der »Land-grants« für die Pacific-Linien großartige Landschenkungen bewilligt wurden (s. Art. Grant).
Eine andere Subventionsmethode mit Naturalleistungen wurde durch das Ges. vom 11. Juni 1842 in Frankreich eingeführt. Darnach stellte der Staat den ganzen Unterbau und die Hochbauten her, wobei Departements und Gemeinden 2/3 der Kosten der Grundeinlösung tragen mußten. Der Gesellschaft erübrigte nur die Legung des Oberbaues und die Beschaffung des Betriebsmaterials. Die kurze Dauer der Konzessionen (50 Jahre) und der Anteil des Staates an den Reinerträgnissen bot kein entsprechendes Entgelt für die enormen Kosten dieser Subventionsmethode, und sie wurde schon 1845 aufgegeben.
Zu den S. à fonds perdu gehört endlich noch die Gewährung von Baukostenbeiträgen ohne Rückzahlung, sei es, daß diese Beiträge in einer Pauschsumme für die ganze Bahn oder nach der Längeneinheit bestimmt werden, oder daß ein prozentueller Anteil der wirklichen Baukosten vom Staat getragen wird. Diese Methode wurde in größerem Umfang namentlich in Frankreich und Spanien, in geringerem Maß in Deutschland und Österreich angewendet. Auch die von Deutschland, Italien und der Schweiz gemeinsam gewährte S. für die Gotthardbahn wurde in dieser Weise veranlagt, wobei auch deutsche Privatbahnverwaltungen Beiträge leisteten.
Im Gegensatz zu den bisher erwähnten Subventionsformen stehen jene, bei denen die subventionierte Gesellschaft nicht nur naturgemäß einer erweiterten Staatsaufsicht unterworfen, sondern auch verpflichtet wird, die erhaltene S. in irgend einer Form rückzuersetzen. Dahin gehören nun die Darlehen und Bauvorschüsse in ihren verschiedenen Formen, dann aber in den meisten Fällen auch die Ertrags- oder Zinsengarantie (s. Ertragsgarantie). Die Modalitäten, unter denen Darlehen an Eisenbahngesellschaften gewährt wurden und noch werden, sind außerordentlich verschieden. Ihre Höhe wird entweder im ganzen bestimmt oder auch nach einer Einheitssumme f.d. km. Sie werden weiters entweder unverzinslich oder verzinslich gewährt. Die Rückzahlung erfolgt entweder zu bestimmten Fristen oder auch nur nach Maßgabe der Betriebsüberschüsse. Die verzinslichen Vorschüsse erfolgen wieder entweder ohne besondere Formen oder gegen Übernahme eines Teiles der ausgegebenen Aktien oder Prioritäten, gewöhnlich unter Verzicht auf einen Teil der Verzinsung. Die Übernahme von Aktien ist zwar streng juristisch nicht zu den Anlehen zu zählen, hat aber doch zumeist eine wesentlich gleiche Wirkung. Die Gewährung von Darlehen ohne Übernahme von Titres findet sich zumeist in Frankreich, wo ja überhaupt die verschiedenen Subventionsmethoden am meisten entwickelt sind, und in Spanien. In Preußen war namentlich die Übernahme von Aktien seitens des Staates beliebt. Sie erfolgte beispielsweise bei der Köln-Mindener, der niederschlesischen (Frankfurt-Breslau), der oberschlesischen (Aktien lit. B), der Stargard-Posener Bahn (1/7 des Aktienkapitals), bei der Thüringer Bahn, der Bergischmärkischen, der Berlin-Anhalter, der Berlin-Hamburger und bei der Berlin-Stettiner Bahn.
In großem Maß wurde die Anlehensmethode in Österreich angewendet, u.zw. zumeist in solchen Zeiten, wo die Beschaffung der Mittel infolge der Verhältnisse des Geldmarktes sehr[252] erschwert war. So 1859 Kaiserin-Elisabeth-Bahn, 1866/67 Franz Josefsbahn, böhmische Nordbahn, Kronprinz-Rudolf-Bahn (durchwegs Bauvorschüsse gegen Aktien), später Pilsen-Priesener, Buschtéhrader, ungarisch-galizische, Prag-Duxer, niederösterreichische Südwestbahnen u.s.w. (Anlehen teils gegen Aktien, teils gegen Prioritätsobligationen). In großem Maßstab erfolgte die Übernahme von Aktien und Obligationen durch den Staat auch in Rußland.
In den Ländern, in denen das Staatsbahnsystem vorherrscht, und auch anderwärts erfolgt in neuerer Zeit die Erteilung von S. fast ausschließlich nur mehr für Bahnen untergeordneter Bedeutung (s. Art. Lokalbahnen).