[285] Teilfahrten sind im Geltungsbereich der deutschen Fahrdienstvorschriften solche Zugfahrten, die nur einen Teil des Weges zwischen 2 zur Ablassung und Auflösung von Zügen berechtigten Stationen (Zugmeldestellen) zurücklegen und auf demselben Gleis zurückkehren, ohne die nächste Station erreicht zu haben. Bei zweigleisigem Betrieb finden die T. entweder bei der Hinfahrt oder bei der Rückfahrt auf dem falschen Gleis statt. Diese Abweichung von der Fahrordnung ist im § 53 der EB. zugelassen für Arbeitszüge, Hilfszüge und Hilfslokomotiven, zurückkehrende Schiebelokomotiven, für die Bedienung von Anschlußgleisen (s.d.), die auf freier Strecke abzweigen, sowie für den Fall von Gleissperrungen. Hiernach bilden die T. eine von der Regel abweichende Betriebsweise, die nur in Ausnahmefällen und unter Anwendung besonderer Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden dürfen. Nach § 27 der deutschen FV. müssen die beiden Zugmeldestellen (s. Fahrdienstleitung), zwischen denen die von der T. berührte Strecke liegt, über die Zeit der Abfahrt und Rückkehr, über den Endpunkt der Fahrt und bei zweigleisigem Betrieb über das zu benutzende Gleis unterwiesen werden oder sich gegenseitig verständigen. Die von der T. berührten Blockstellen müssen vor der Abfahrt beauftragt werden, die T. nicht zurückzumelden und endlich müssen die Schrankenwärter an der zu befahrenden Teilstrecke abgesehen von Hilfszügen (s. Sonderzüge) besondere Nachricht erhalten, weil die zur Ankündigung der gewöhnlichen Zugfahrten dienenden Läutesignale hierfür in der Regel nicht benutzt werden können.
Auf den österreichischen Staatsbahnen sind durch Art. 139 (14) und Abschnitt XVI der Vorschriften für den Verkehrsdienst in gleicher Weise Sicherheitsmaßnahmen für Züge, die nach und von einem Punkt der Strecke eingeleitet werden, getroffen. Die Bezeichnung T. wird für solche Züge nicht angewendet.
Breusing.