Unterrichtsstunden

[76] Unterrichtsstunden, Instruktionsstunden, Dienstvorträge, haben den Zweck, bei den Bediensteten im Betriebsdienste, namentlich dem unteren Personal, die Kenntnis der bestehenden Vorschriften zu befestigen, ihre praktische Anwendung zu erläutern sowie diese Bediensteten mit neuen Vorschriften und Einrichtungen bekannt zu machen. Die Beamten, für die U. angeordnet sind, haben die Pflicht, an ihnen teilzunehmen. An die U. schließt sich vielfach eine Besprechung des Gehörten (vgl. Eisenbahnschulen).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 76.
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