Wohnungsgeld

[433] Wohnungsgeld, Wohnungsgeldzuschuß, besonderer Dienstbezug zur Bestreitung des Aufwands für Wohnungsmiete. Die Entschädigung, die einem Bediensteten neben dem Gehalt dafür zugestanden wird, daß ihm der gebührende Genuß einer Dienstwohnung (s.d.) nicht eingeräumt wird, wird nicht als W. bezeichnet.

Das W. wird zumeist nach Ortsklassen abgestuft, in die die Dienstorte entsprechend den ortsüblichen Mietzinspreisen eingereiht werden.

Insoweit die Eisenbahnverwaltungen ihren Beamten einen Anspruch auf W. gewähren, ist diesen die Verpflichtung auferlegt, an dessen Stelle eine Dienstwohnung zu beziehen, u. zw. wird der Bezug des W. ganz oder nach Maßgabe des Mietzinswerts der dem Beamten angewiesenen Dienstwohnung eingestellt.

Die Auszahlung des W. erfolgt teils in monatlichen Raten, teils zu den Mietzinsterminen.

In Deutschland beziehen die Beamten der Reichseisenbahnen seit der im Jahre 1920 erfolgten Neuregelung ihrer Gehälter kein W. Ebenso wurde in Österreich für die Bediensteten der Bundes- und Privatbahnen das W. aufgehoben und erhalten sie an dessen Stelle Ortszulagen.

In der Schweiz, Belgien, Frankreich, Italien und Rußland gebührt den Bediensteten im allgemeinen gleichfalls kein W.; dagegen erhalten die Bediensteten, die auf Dienstwohnung Anspruch haben, in Belgien, Italien und Frankreich Mietzinsentschädigungen, wenn ihnen keine Dienstwohnung zugewiesen werden kann.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 10. Berlin, Wien 1923, S. 433.
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