§ 5. Beziehungen zur Wehr- und Wirtschaftsverfassung. Das »eheliche Güterrecht« und Erbrecht. Leider gehören die Beziehungen von Sippe, Dorf, Markgenossenschaft und politischer Gliederung noch zu den dunkelsten und wenigst erforschten Gebieten der Ethnographie und Wirtschaftsgeschichte. Es gibt bisher keinen Fall, für den ...
Max Weber Die drei reinen Typen der legitimen Herrschaft 1 ... ... Verkündung des Spruches durch den Herrn oder »Weisen« und seine Anerkennung durch die (Wehr-oder Glaubens-)Gemeinde, welche pflichtmäßig ist, falls ihr nicht eine konkurrierende Weisung eines ...
I. Die israelitische Eidgenossenschaft und Jahwe. Vorbemerkung: das soziologische Problem ... ... der Antike, eine Versammlung nach Demoi oder Tribus oder ähnlichen lokalen Abteilungen des politischen Wehr- und Stimmverbandes aller ansässigen Bürger, noch, wie im Mittelalter, eine Schwurbrüderschaft und ...
a) Der Stadtstaat. In die italische und speziell die etruskische Vorzeit ... ... praktiziert hat. Dies, nach allen Analogien, jedenfalls da, wo sie sich als Wehr verband ansah. Der Nachwuchs mußte ja mit Land versorgt oder sonst über ...
4. Charismatische Herrschaft. § 10. » Charisma « soll eine als ... ... kraft Offenbarung, Orakel, Eingebung oder: kraft konkretem Gestaltungswillen, der von der Glaubens-, Wehr-, Partei- oder anderer Gemeinschaft um seiner Herkunft willen anerkannt wird. Die Anerkennung ...
... entschieden das Bestreben vor, vor allem, im politischen Interesse der Wehr haftigkeit des Staates, mit den verschuldeten Bauern zu einem Kompromiß zu ... ... Streubesitzes in mehreren Dörfern. – Die Phratrie als unterster Heeres verband: Wehr gemeinde, beherrscht im Militär staat von jeher ...
2. Askese und kapitalistischer Geist Um die Zusammenhänge der religiösen Grundvorstellungen ... ... . (Umso charakteristischer ist dabei freilich, daß eben dies Heer die Beseitigung der Wehr pflicht in sein Programm aufnahm, – weil man eben nur zu Gottes Ruhm ...
7. Grundlagen der Entwicklung in der Kaiserzeit. Auch in der Kaiserzeit ... ... ganz wie im Mittelalter – die militärisch wichtigen Handwerker der Frühzeit politische Wehr- und Stimmkörper bilden, fehlt jede irgend erhebliche Bedeutung der Handwerkerverbände gerade der ...
... gesetz geberische Schranken, welche im Interesse der Wehr haftigkeit getroffen wurden, in die ferne Vergangenheit, und was er über die ... ... in Elis befanden die Demen (wie in Athen die allmählich demokratisierten Phratrien) über Wehr- und Grundbesitz fähigkeit . Zweck des Synoikismos war in allen Fällen: ...
§ 3. Der Formcharakter des objektiven Rechts. Problem der Neuentstehung ... ... dort in der geschilderten Art verschieden geordnete, Notwendigkeit des Zusammenwirkens von Beamten, Rechtshonoratioren und Wehr-und Dinggemeinde garantiert. Darauf beruht die Erhaltung des formalistischen Charakters des Rechts ...
§ 2. Entwicklungsstadien politischer Vergesellschaftung. Gewaltsames Gemeinschaftshandeln ist selbstverständlich an sich ... ... ein, entsprechend etwa unserem heutigen Uebertritt aus der Dienstpflicht im stehenden Heer zur Land wehr. Bis dahin gehört er mit seiner ganzen Existenz dem Kriegerbunde an. Dessen Zugehörige ...
§ 4. Die Plebejerstadt. Die Brechung der Geschlechterherrschaft durch die ... ... . Ihre Folge aber war die Behandlung der Polis nicht mehr als einer Verbrüderung von Wehr- und Geschlechterverbänden, sondern als einer anstaltsmäßigen Gebietskörperschaft. Anstaltsmäßig wurde sie ferner auch ...