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Beglaubigen

Beglaubigen [Brockhaus-1837]

Beglaubigen heißt einer Urkunde durch Hinzufügung der Namensunterschrift des Ausstellers volle ... ... auch contrasigniren genannt wird. Eine Abschrift beglaubigen oder vidimiren, d.h. ihre Übereinstimmung mit der Urschrift verbürgen, ... ... Gesandten ertheilt, welche ein Regent oder Staat bei einem andern beglaubigen oder accreditiren will. Im kaufmännischen Leben ...

Lexikoneintrag zu »Beglaubigen«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 209.
Vide

Vide [Herder-1854]

Vide oder v.atur , lat., man sehe; vidi , habe gesehen; vidit, vdt. , hat gesehen; vidimiren, fidemiren , beglaubigen.

Lexikoneintrag zu »Vide«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 622.
Patent

Patent [Pierer-1857]

... ) ein offener Brief , etwas zu beglaubigen; 2 ) obrigkeitliche schriftliche Bekanntmachung einer wichtigen Sache durch ... ... Ausländer , wenn sie die Artikel im Inlande verfertigen. Der Bewerber muß beglaubigen, daß er binnen drei Monaten das P. nehmen u. die ...

Lexikoneintrag zu »Patent«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 739-742.
Eichen [2]

Eichen [2] [Meyers-1905]

Eichen ( Aichen , Verifizieren ) ist das amtliche Abgleichen, Berichtigen und Beglaubigen der für den Verkehr und den Gebrauch bestimmten Maße und Gewichte . Auf hölzerne Gefäße werden die Eichzeichen oder Stempel eingebrannt, auf gläserne eingeschliffen oder ...

Lexikoneintrag zu »Eichen [2]«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 424-425.
Leggen

Leggen [Meyers-1905]

Leggen (holl.), Schauanstalten , die Länge , Breite und ... ... Gewebe ( Linnenleggen , Leinwandleggen ) amtlich feststellen und durch einen Stempel beglaubigen. In Hannover bestand früher Schau - und Stempelzwang, während amtliche Prüfung ...

Lexikoneintrag zu »Leggen«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 324.
Attést

Attést [Meyers-1905]

Attést ( Attestāt , lat.), schriftliche, namentlich von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung (s. Zeugnis ). Attestieren , einem etwas ... ... bezeugen, bescheinigen, z. B. eine Rechnung attestieren. d. h. ihre Richtigkeit beglaubigen und sie zur Zahlung anweisen.

Lexikoneintrag zu »Attést«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 67.
Gegeben

Gegeben [Eisler-1904]

Gegeben : vgl. II. COHEN, Log. S. 67 f.: ... ... was es selbst aufzufinden vermag.« Das Denken muß den Ursprung seines ersten Elements beglaubigen. vgl. NATORP, Socialpäd. 2 , S. 26 ff.. P. STERN, ...

Nachtrag zum Lexikoneintrag zu »Gegeben«. Eisler, Rudolf: Wörterbuch der philosophischen Begriffe, Band 2. Berlin 1904, S. 873.
Homolog

Homolog [Herder-1854]

Homolog , griech.-deutsch, gleichlautend; gleichnamig; entsprechend; H. ie , Uebereinstimmung; h. iren . gerichtlich beglaubigen, daher H. ation .

Lexikoneintrag zu »Homolog«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 341.
Beglauben

Beglauben [Adelung-1793]

Beglauben , oder Beglaubigen, verb. reg. act. 1) Glaubwürdig machen, bestätigen, beweisen. Einem etwas mit Gründen beglaubigen. Etwas mit einem Eide beglaubigen. Eine Urkunde beglaubigen, vidimiren. Ein beglaubtes Zeugniß, ein beglaubter Mann, dem man glauben kann, ...

Wörterbucheintrag zu »Beglauben«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 803-804.
Fidemiren

Fidemiren [Pierer-1857]

Fidemiren (v. lat.), beglaubigen, geschieht bei Protokollführungen dadurch, daß, wenn nach beendigter Verhandlung das Protokoll vorgelesen u. als richtig anerkannt worden ist, dieß der verpflichtete Protokollführer am Schlusse ausdrücklich bemerckt u. mit seines Namens Unterschrift bekräftigt.

Lexikoneintrag zu »Fidemiren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 6. Altenburg 1858, S. 262.
Fidemiren

Fidemiren [Herder-1854]

Fidemiren , lat.-deutsch, eine Urkunde durch amtliche Unterschrift beglaubigen.

Lexikoneintrag zu »Fidemiren«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 701.
Vidimieren

Vidimieren [Brockhaus-1911]

Vidimieren , mit dem vidi (s.d.) versehen, auch amtlich beglaubigen, daß die Abschrift einer Urkunde mit dem Original gleichlautet; Vidimation , amtliche Beglaubigung.

Lexikoneintrag zu »Vidimieren«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 921.
Vidimieren

Vidimieren [Meyers-1905]

Vidimieren (lat.), mit dem » Vidi « (s. d.) versehen, beglaubigen.

Lexikoneintrag zu »Vidimieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 140.
Fidemieren

Fidemieren [Meyers-1905]

Fidemieren (lat., vidimieren ), beglaubigen, s. Beglaubigung .

Lexikoneintrag zu »Fidemieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 550.
Mennas (11)

Mennas (11) [Heiligenlexikon-1858]

11 Mennas (30. Juni), mit dem Zunamen Paulus . Man möchte wünschen, daß seine Geschichte sich beglaubigen ließe. Er hat nämlich, nach der Legende, den Leichnam des hl. Apostels Petrus einbalsamirt, und als er deßhalb vor Gericht gestellt, und ihm ...

Lexikoneintrag zu »Mennas (11)«. Vollständiges Heiligen-Lexikon, Band 4. Augsburg 1875, S. 423.
Verificiren

Verificiren [Pierer-1857]

Verificiren (v. lat.), 1) beglaubigen, die Richtigkeit darthun, die Echtheit einer Urkunde , einer Rechnung bezeugen; 2) berichtigen. Verification , Beglaubigung, Beurkundung, Erweis, Berichtigung.

Lexikoneintrag zu »Verificiren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 478.
Verificiren

Verificiren [Herder-1854]

Verificiren , lat.-deutsch, beglaubigen, berichtigen; Verification , Beurkundung, Erweis.

Lexikoneintrag zu »Verificiren«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 610.
Accreditiren

Accreditiren [Pierer-1857]

Accreditiren (v. lat.), 1 ) Einen bei Andern beglaubigen u. dessen Handlung nach dem Maße der gegebenen Vollmacht zu vertreten versprechen. Das darüber ausgestellte Schreiben an den Andern heißt Accreditiv. Daher Accreditirter Minister , Bevollmächtigter an einem fremden ...

Lexikoneintrag zu »Accreditiren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 74.
Verifizieren

Verifizieren [Meyers-1905]

Verifizieren (lat.), dartun. beweisen, besonders das Gleichlauten einer Abschrift mit der Urschrift oder die Echtheit einer Urkunde beglaubigen; auch soviel wie eichen (s. d., S. 424).

Lexikoneintrag zu »Verifizieren«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 20. Leipzig 1909, S. 76.
Legitimieren

Legitimieren [Brockhaus-1911]

Legitimieren (neulat.), beglaubigen, für legitim erklären; sich legitimieren , sich ausweisen, seine Berechtigung zu etwas dartun. Legitimisten, Legitimität , s. Legitim .

Lexikoneintrag zu »Legitimieren«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 35.
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