Veräußern , verb. regul. act. das Eigenthum eines Dinges an einen ... ... wird es doch am häufigsten in engerm Verstande für verkaufen gebraucht. Ein Gut veräußern. Seine Bibliothek, seinen Hausrath veräußern. So auch die Veräußerung. Anm. Im Nieders. verüttern und üttern, ...
veräußern , alienare. abalienare. – vendere (verkaufen). – Veräußerung , alienatio. abalienatio. – venditio (Verkauf).
Handel, Industrie und Landwirtschaft. I. (Karte) ... ... der gewerbsmäßige Eintausch von Gütern zu dem Zweck, sie mit Gewinn wieder zu veräußern, vermittelt zwischen Produzent und Konsument, verteilt die Güter nach Ort ...
... , auch selbst H. genannt) nöthigenfalls veräußern kann, um sich durch den daraus erlangten Erlös zu befriedigen. Schon ... ... kann die verpfändete Sache , u. zwar ohne Zustimmung des Gläubigers , veräußern, so jedoch, daß die einmal daran bestellten H-en fortbestehen. Zur ...
Erbeigen mag man besser behalten als erkauftes Eigen . – Graf, 103, 213. Von der Schwierigkeit , ererbtes Gut zu veräussern.
weggeben , alienare. abalienare (beide bes. auch für Geld veräußern).
* Vereignen , verb. reg. act. das Eigenthumsrecht einer Sache einem andern übertragen, ein im Hochdeutschen ungewöhnliches Wort, wofür veräußern üblicher ist, mit welchem es den allgemeinen und unbestimmten Begriff gemein gemein hat, ...
Pacotille (frz., spr. -tíj) Beilast , Vertrag , nach welchem sich Seeleute verpflichten, fremde Waren in ihren Kojen , ohne daß dafür Fracht gezahlt wird, mitzunehmen, um sie überseeisch zu veräußern.
Ausspielen , 1 ) durch Spiel etwas veräußern. Der Ausspielvertrag bildet ein besonderes deutsches Rechtsgeschäft , bei welchem eine Sache in der Weise zur Veräußerung gebracht wird, daß nach Austheilung mehrerer Loose demjenigen das Eigenthum zufällt, welchem das ...
Ausspielen heißt Etwas durch Spiel unter Diejenigen veräußern, welche einen gewissen Einsatz bezahlt haben. Da es bei Unternehmungen dieser Art möglich ist, mit einer kleinen Summe einen unverhältnißmäßig großen Gewinnst zu erhalten, so fehlt es selten an Theilnehmern. In keinem Falle aber ...
Vereinzeln , verb. regul. act. ein Ganzes in einzelnen Stücken oder Theilen veräußern. Eine Bibliothek, eine Münzsammlung, eine Bildersammlung vereinzeln, sie nicht im Ganzen, sondern in einzelnen Stücken verkaufen. Ein Gut vereinzeln, die dazu gehörigen einzelnen Stücke verkaufen. So auch die ...
Alienation , 1. Abwesenheit des Geistes ; 2. Veräußerung des Eigenthums oder anderer Rechte ; 3. Befugniß, zu veräußern. Alienabel, veräußerlich.
Auflassung (resignatio judicialis) , die gerichtliche Erklärung des Eigenthümers unbeweglicher Güter, daß er sein Recht daran einem andern veräußern wolle, worauf der Kaufbrief ausgefertigt oder bestätigt wird.
aliēnigero , āre (alienus u. gero). veräußern, hoc monumentum vendere aut alienigerare, Corp. inscr. Lat. 6, 18385, 1.
trāns-vendo , ere, durch Verkauf veräußern, Corp. inscr. Lat. 9, 136.
Veräußerung , das absichtliche Aufgeben eines Gutes oder Rechts . Im allgemeinen ist niemand gehindert, das Seinige zu veräußern; in manchen Fällen ist aber die V. verboten, z.B. für den Zahlungsunfähigen nach der Konkurseröffnung. Auch bestehen Veräußerungsverbote in bezug auf Familienfideïkommisse. ...
Distraction , lat.-deutsch, Zerstreuung, Unachtsamkeit; Veräußerung ; Distractio pignoris , Pfandveräußerung. Distrahiren , zerstreuen, achtlos machen, veräußern.
Versteigern , verb. reg. act. durch steigern des Preises veräußern, d.i. an die Meistbiethenden verkaufen, versteigen, verganten; ein Oberd. Wort, welches für das fremde verauctionieren auch im Hochdeutschen eingeführet zu werden verdiente. Ein Haus, ein Gut, Hausgeräth, Bücher ...
Abalieniren (v. lat.), veräußern, entwenden, abwendig machen; daher Abalienation , im röm. Recht eine Art Veräußerung , wodurch das Eigenthumsrecht an der Res mancipi an Andere übertragen wird. Abalienandi jus , Veräußerungsrecht, s. u. Veräußerung .
Rittersprung ( Vorritt ), Recht , daß adelige Besitzer eines ... ... Erben u. keine Mitbelehnten hatten, ihr Gut ohne weitere Erlaubniß des Lehnsherrn veräußern od. anderweitig vererben konnten, wenn sie noch im Stande waren vor dem ...
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