§ 12. des Entwurfs eines Preßgesetzes für das Königreich Sachsen Dieser § lautet wörtlich: »Die verantwortliche Redaktion einer Zeitschrift dürfen nur solche, im Königreich Sachsen wohnhafte männliche ... ... Menschenrechten man in einem Staate zurück ist, in dem man solchen Tatsachen begegnet. L.O.