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Veräußern

Veräußern [Adelung-1793]

Veräußern , verb. regul. act. das Eigenthum eines Dinges an einen ... ... wird es doch am häufigsten in engerm Verstande für verkaufen gebraucht. Ein Gut veräußern. Seine Bibliothek, seinen Hausrath veräußern. So auch die Veräußerung. Anm. Im Nieders. verüttern und üttern, ...

Wörterbucheintrag zu »Veräußern«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 989.
Handel

Handel [Brockhaus-1911]

Handel, Industrie und Landwirtschaft. I. (Karte) ... ... der gewerbsmäßige Eintausch von Gütern zu dem Zweck, sie mit Gewinn wieder zu veräußern, vermittelt zwischen Produzent und Konsument, verteilt die Güter nach Ort ...

Lexikoneintrag zu »Handel«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 754-755.
Hypothek

Hypothek [Pierer-1857]

... , auch selbst H. genannt) nöthigenfalls veräußern kann, um sich durch den daraus erlangten Erlös zu befriedigen. Schon ... ... kann die verpfändete Sache , u. zwar ohne Zustimmung des Gläubigers , veräußern, so jedoch, daß die einmal daran bestellten H-en fortbestehen. Zur ...

Lexikoneintrag zu »Hypothek«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 683-688.
Vereignen

Vereignen [Adelung-1793]

* Vereignen , verb. reg. act. das Eigenthumsrecht einer Sache einem andern übertragen, ein im Hochdeutschen ungewöhnliches Wort, wofür veräußern üblicher ist, mit welchem es den allgemeinen und unbestimmten Begriff gemein gemein hat, ...

Wörterbucheintrag zu »Vereignen«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1024.
Pacotille

Pacotille [Brockhaus-1911]

Pacotille (frz., spr. -tíj) Beilast , Vertrag , nach welchem sich Seeleute verpflichten, fremde Waren in ihren Kojen , ohne daß dafür Fracht gezahlt wird, mitzunehmen, um sie überseeisch zu veräußern.

Lexikoneintrag zu »Pacotille«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 338.
Ausspielen

Ausspielen [Pierer-1857]

Ausspielen , 1 ) durch Spiel etwas veräußern. Der Ausspielvertrag bildet ein besonderes deutsches Rechtsgeschäft , bei welchem eine Sache in der Weise zur Veräußerung gebracht wird, daß nach Austheilung mehrerer Loose demjenigen das Eigenthum zufällt, welchem das ...

Lexikoneintrag zu »Ausspielen«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 61.
Ausspielen

Ausspielen [Brockhaus-1837]

Ausspielen heißt Etwas durch Spiel unter Diejenigen veräußern, welche einen gewissen Einsatz bezahlt haben. Da es bei Unternehmungen dieser Art möglich ist, mit einer kleinen Summe einen unverhältnißmäßig großen Gewinnst zu erhalten, so fehlt es selten an Theilnehmern. In keinem Falle aber ...

Lexikoneintrag zu »Ausspielen«. Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 154.
Vereinzeln

Vereinzeln [Adelung-1793]

Vereinzeln , verb. regul. act. ein Ganzes in einzelnen Stücken oder Theilen veräußern. Eine Bibliothek, eine Münzsammlung, eine Bildersammlung vereinzeln, sie nicht im Ganzen, sondern in einzelnen Stücken verkaufen. Ein Gut vereinzeln, die dazu gehörigen einzelnen Stücke verkaufen. So auch die ...

Wörterbucheintrag zu »Vereinzeln«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1025.
Alienation

Alienation [Herder-1854]

Alienation , 1. Abwesenheit des Geistes ; 2. Veräußerung des Eigenthums oder anderer Rechte ; 3. Befugniß, zu veräußern. – Alienabel, veräußerlich.

Lexikoneintrag zu »Alienation«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 120.
Auflassung

Auflassung [Herder-1854]

Auflassung (resignatio judicialis) , die gerichtliche Erklärung des Eigenthümers unbeweglicher Güter, daß er sein Recht daran einem andern veräußern wolle, worauf der Kaufbrief ausgefertigt oder bestätigt wird.

Lexikoneintrag zu »Auflassung«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 328.
Veräußerung

Veräußerung [Brockhaus-1911]

Veräußerung , das absichtliche Aufgeben eines Gutes oder Rechts . Im allgemeinen ist niemand gehindert, das Seinige zu veräußern; in manchen Fällen ist aber die V. verboten, z.B. für den Zahlungsunfähigen nach der Konkurseröffnung. Auch bestehen Veräußerungsverbote in bezug auf Familienfideïkommisse. ...

Lexikoneintrag zu »Veräußerung«. Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 908.
Distraction

Distraction [Herder-1854]

Distraction , lat.-deutsch, Zerstreuung, Unachtsamkeit; Veräußerung ; Distractio pignoris , Pfandveräußerung. Distrahiren , zerstreuen, achtlos machen, veräußern.

Lexikoneintrag zu »Distraction«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 409.
Versteigern

Versteigern [Adelung-1793]

Versteigern , verb. reg. act. durch steigern des Preises veräußern, d.i. an die Meistbiethenden verkaufen, versteigen, verganten; ein Oberd. Wort, welches für das fremde verauctionieren auch im Hochdeutschen eingeführet zu werden verdiente. Ein Haus, ein Gut, Hausgeräth, Bücher ...

Wörterbucheintrag zu »Versteigern«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1151.
Abalieniren

Abalieniren [Pierer-1857]

Abalieniren (v. lat.), veräußern, entwenden, abwendig machen; daher Abalienation , im röm. Recht eine Art Veräußerung , wodurch das Eigenthumsrecht an der Res mancipi an Andere übertragen wird. Abalienandi jus , Veräußerungsrecht, s. u. Veräußerung .

Lexikoneintrag zu »Abalieniren«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 12.
Rittersprung

Rittersprung [Pierer-1857]

Rittersprung ( Vorritt ), Recht , daß adelige Besitzer eines ... ... Erben u. keine Mitbelehnten hatten, ihr Gut ohne weitere Erlaubniß des Lehnsherrn veräußern od. anderweitig vererben konnten, wenn sie noch im Stande waren vor dem ...

Lexikoneintrag zu »Rittersprung«. Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 195.
Usus fructus

Usus fructus [Herder-1854]

Usus fructus , lat., Nießbrauch , vollständige Nutzung u. Fruchtgenuß. Der Usufructuar kann sein Recht nicht veräußern, wohl aber vermiethen; mit seinem Tode erlischt es. U. est tyrannus , der Gebrauch ist ein Tyrann; u. fori , Gerichtsbrauch; ...

Lexikoneintrag zu »Usus fructus«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 572.
Rittersprung

Rittersprung [Herder-1854]

Rittersprung , früher das Recht des Besitzers von einem Mannlehen ohne Erben und Mitbelehnte, dasselbe ohne Genehmigung des Oberlehenherrn zu veräußern od. anderwärtig zu vererben, so lange er noch im Stande war, sich in voller Rüstung auf das Pferd zu schwingen.

Lexikoneintrag zu »Rittersprung«. Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 736.
Wiederkäuflich

Wiederkäuflich [Adelung-1793]

Wiederkäuflich , adj. et adv. in dem Wiederkaufe gegründet, denselben enthaltend, mit Vorbehaltung des Wiederkaufes. Etwas wiederkäuflich veräußern.

Wörterbucheintrag zu »Wiederkäuflich«. Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 4. Leipzig 1801, S. 1535.
Schlittenfahrer

Schlittenfahrer [Meyers-1905]

Schlittenfahrer ( Schlittenschieber ), Bezeichnung für englische Schwindelfirmen, die von London ... ... Firmen größere Warenposten auf Kredit herausschwindeln und die bezogenen Waren zu Schleuderpreisen veräußern. Vgl. Rollo -Reuschel , Moderne Raubritter ( Köln 1895 ...

Lexikoneintrag zu »Schlittenfahrer«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 870.
Konzertzeichner

Konzertzeichner [Meyers-1905]

Konzertzeichner , in der Börsensprache scherzhafte Benennung derjenigen Zeichner, die bei Subskription von Anlehen den von ihnen gezeichneten, bez. auf sie fallenden Betrag zu einem höhern als dem Subskriptionspreis weiter zu veräußern und Spekulationsgewinne zu erzielen beabsichtigen.

Lexikoneintrag zu »Konzertzeichner«. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 452.
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