[297] Die Angabe, plur. die -n, von dem folgenden Verbo angeben.
1. Die Handlung des Angebens, und zwar, 1) diejenige Art des Tausches, da man dem Käufer Statt eines Theiles des baren Geldes eine andere Waare mit angibt. 2) Der erste Entwurf einer Sache. Die Angabe des Hauses, eines Gartens. 3) Die Angabe eines Verbrechens oder Vergehens bey einem Vorgesetzten. Indessen bedienet man sich in diesen beyden letzten Bedeutungen lieber und richtiger des Infinitives, das Angeben. 4) Die Bezeichnung einer Sache nach ihren Umständen. Das Buch bestehet seiner eigenen Angabe nach aus zwey Bänden.
2. Diejenige Sache, welche angegeben wird, besonders dasjenige Geld, welches zum Zeichen eines geschlossenen Kaufes oder Vertrages gegeben und angenommen wird, und sonst auch Angift, Angeld, Ankauf, Handgeld, Haftpfennig, Gottesgroschen, Gottespfennig, Dingepfennig, Gönnegeld u.s.f. genannt wird, obgleich einige derselben von der eigentlichen Angabe noch verschieden sind.