[324] Der Ankläger, des -s, plur. ut nom. sing. Fämin. die Anklägerinn, plur. die -en, eine Person, welche jemand anklaget, besonders in peinlichen Sachen. In Niedersachsen bedeutete dieses Wort ehedem den Beklagten. So heißt es z.B. in den Bremischen Statuten, Ord. 4. Wolde ock de Anklegere den Kleger schuldigen, wollte auch der Beklagte den Kläger beschuldigen.