Arrest, der

[437] Der Arrếst, des -es, plur. die -e, die gerichtliche Anhaltung der Personen und Güter, besonders aber der erstern, da es denn so viel als Haft und Verhaft ist, und also füglich könnte entbehret werden; so wie von Sachen Beschlag, und in manchen Fällen Sperrung eben das sagen. Jemanden in Arrest nehmen, bringen; ihm Arrest geben, ihn des Arrestes entlassen. Arrest halten, im Arreste seyn. Im Arreste sitzen. Weiter Arrest, Stadt-Arrest, da jemanden gerichtlich anbefohlen wird, nicht aus der Stadt zu gehen. Enger Arrest, Haus-Arrest, Stuben-Arrest, da man sein Zimmer nicht verlassen darf. Den Arrest brechen, ohne Erlaubniß weiter gehen, als der Arrest es verstattet. Ingleichen von Sachen. Arrest auf etwas legen, schlagen. Etwas mit Arrest belegen, beschlagen. Den Arrest auf etwas aufheben. In weiterer Bedeutung, doch nur im gemeinen Leben, eine jede auch nicht gerichtliche Zurückbehaltung einer Person oder Sache. Eine Person oder Sache bey sich im Arreste behalten. Daher das Verbum arrestiren, Personen oder Güter auf gerichtlichen Befehl in Verwahrung bringen; von Personen, verhaften, in Verhaft nehmen, einziehen, von Sachen, beschlagen, anhalten. Der Árrestánt, des -en, plur. die -en, eigentlich, der einen andern in Arrest nimmt oder bringet, aber im gemeinen Leben immer die in Verhaft genommene Personen selbst, welche doch richtiger der Árrestāt, des -en, plur. die -en, genannt wird.

Anm. Es ist von dem neuern Lateinischen Worte Arestum oder Arrestum, wovon man den du Cange und Carpentier nachsehen kann. Es ist, von Personen genommen, besonders bey dem Kriegsstande im Gebrauche, ist aber auch im bürgerlichen Leben als ein gelinderer Ausdruck für Gefängniß gänge und gebe, so oft jemand wegen keiner groben Verbrechen in leidliche Verwahrung gebracht wird. Den Arrest auf bewegliche Güter nannte man ehedem Zuschlag, Beschlag, Versperr, Sperrung, und in Niedersachsen Besate, welche an einigen Orten auch noch üblich sind.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 437.
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