Arrest of judgment

[811] Arrest of judgment (engl., spr. arrést of dschöddsch-), im engl. Strafprozeß die Hemmung der Vollstreckung eines gefällten Strafurteils, die dadurch bewirkt wird, daß der verurteilte Angeschuldigte eine nochmalige Prüfung des Erkenntnisses beantragt. Das A. entspricht der Revision (s. d.) im deutschen Strafverfahren und bezweckt die Aufhebung des angefochtenen Urteils.[811]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 811-812.
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