Ausschließen

[637] Ausschließen, verb. irreg. act. S. Schließen. 1. Hinaus schließen, durch Verschließung eines Ortes draußen zu bleiben nöthigen. 1) Eigentlich. Wir müssen eilen, sonst werden wir ausgeschlossen, nehmlich aus der Stadt, oder dem Hause. Noch mehr aber, 2) figürlich, ausnehmen, in etwas nicht mit begreifen, aussondern. Einen von der Wahl, von der Erbschaft, von der Gemeine ausschließen. Ich schließe niemanden aus. Keinen ausgeschlossen. Das Geboth zu bethen schließt das Geboth der Liebe und des Mitleidens nicht aus, Gell. Ein ausschließendes Privilegium, welches alle andere von einem gewissen Vorrechte ausschließet. Einem etwas ausschließungsweise beylegen, ihm allein, mit Ausschließung aller anderer. 2. Einen Gefangenen ausschließen, ihn seiner Bande entledigen, wofür in manchen Fällen ein gewisses Ausschließegeld gegeben wird. 3. Eine Zeile ausschließen, bey den Buchdruckern, sie in dem Winkelhaken endigen, mit Spatien beschließen. So auch die Ausschließung.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 637.
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