[808] Die Begünstigung, plur. die -en. 1) Von dem vorigen Verbo, die Handlung, da man aus Gunst etwas zu jemandes Vortheile thut. 2) * In den Rechten, ein geringes Verbrechen, welches noch keine Leib- oder Lebensstrafe nach sich ziehet. Der Beleidiger muß seine Begünstigung wieder gut zu machen suchen, sein Vergehen. In dieser zweyten Bedeutung ist es von beginnen, unternehmen, sich unterfangen. Indessen ist es unnöthig, es um deßwillen mit einem i, Beginstigung zu schreiben, wie Frisch wollte, theils weil die allgemeine Aussprache hier ein deutliches ü hören läßt, theils aber auch, weil dasselbe von der Abstammung unterstützet wird, indem Anbegunst ehedem für Anfang, und Begunst, für das Beginnen üblich war. Man weiß ohnehin, daß in den irregulären Verbis der Vocal oft durch alle Stufen der Schattirung durchläuft: beginnen, begann, Conj. begänne, oder begonnte, Conj. begönnte, ehedem begunnte, Conj. begünnte.