[173] Begünstigung, Vergehen, dessen sich schuldig macht, wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens [173] dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen, oder um ihm die Vorteile des Verbrechens oder Vergehens zu sichern. Strafe: Geldstrafe bis 600 M oder Gefängnis bis zu 1 Jahre. Hat der Begünstiger seines Vorteils wegen gehandelt, dann Gefängnis bis zu 5 Jahren.