[1670] 2. * Eifern, verb. reg. act. wiederhohlen, von neuen rege machen; ein im Hochdeutschen völlig veraltetes Wort. Wer Sünde zudecket, der macht Freundschaft, wer aber die Sache eifert, der macht Fürsten uneins, Sprichw. 17, 9. Das soll nymmer fürgenommen oder geefert werden, heißt es in einer Österreichischen Urkunde von 1440; d.i. dessen soll nie wieder gedacht werden. Von dem veralteten Nebenworte aber, wiederum, eigentlich äffern. S. Aber, das Nebenwort, und Äfern.
Adelung-1793: Eifern (1)