[1672] Eigenen, zusammen gezogen eignen, verb. reg. welches theils als ein Activum, theils aber auch als ein Neutrum üblich ist. 1) Als ein Activum, eigen machen, eigenthümlich übergeben, widmen. Wie das Fett am Opfer Gott geeignet war, Sir. 47, 2. Der Herr von Schönaich eignet sein Herz mit aufrichtigster Neigung so seltener Tugend, Gryph. Diese Bedeutung ist im Hochdeutschen selten geworden, seitdem in einigen Fällen zueigenen dafür üblicher geworden. Ehedem sagte man auch vereigenen für veräußern. 2) Als ein Neutrum, mit dem Hülfsworte haben, doch nur noch zuweilen als ein Impersonale, theils von demjenigen, was man mit Recht fordern kann, was einem gebühret, das eigenet mir; theils von demjenigen, was man andern zu leisten schuldig ist, mit der dritten Endung der Person. Beyde Bedeutungen sind im Hochdeutschen veraltet, doch heißt es in der letzten noch zuweilen in den Kanzelleyen: Wie es einem treuen Diener eignet und gebühret. Sie wußten nicht, was ihnen eignete und gebührete, Opitz.
Anm. Schon Ottfried sagt, sih eiginen, für sich zueigenen. Das Schwed. egna und Dän. egne bedeuten so wohl zueignen, als gebühren, sich geziemen. Eignen ist das Intensivum von einem im Hochdeutschen längst veralteten Zeitworte, welches haben bedeutete, und bey dem Ulphilas aigan, bey dem Kero und Ottfried eigan, bey dem Isidor eigun, bey dem Notker heigen, im Angels. agan, im Schwed. aega, im Isländ. eiga, im Dän. eye, im Griech. εχειν lautet. Dieses Zeitwort ist noch jetzt im Nieders. üblich, wo es für berechtiget seyn, zu fordern haben, verdienen, so wohl persönlich als unpersönlich gebraucht wird. Ich eige oder mir eiget, competit mihi. Das Kind eiget Schläge, es verdienet Schläge. S. Eigen, das Beywort.