Einlager, das

[1717] Das Einlager, des -s, plur. inus. das Lager, d.i. der Aufenthalt in oder an einem Orte. Besonders verstand man in den mittlern Zeiten unter dem Einlager diejenige Art des Arrestes oder der Geißelschaft, nach welcher der Schuldner, in Ermangelung der Bezahlung, in einer von dem Gläubiger ihm angewiesenen öffentlichen Herberge erscheinen, und nicht von dannen gehen mußte, bis er seinen Gläubiger befriediget hatte. Dieser Gebrauch, welcher noch in Schleßwig und andern Niedersächsischen Gegenden anstatt des Wechselrechtes üblich ist, hieß auch der Einritt, das Leistungsrecht, und im mittlern Lateine Intrada, Obstagium, Jacentia. Das Einlager halten. Sich zu dem Einlager verbindlich machen. S. J. P. Cassels Bremensia Th. 2, S. 19 f. J. f. Hausens Staatsbeschreibung des Herzogthumes Schleßwig, S. 298 f.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1717.
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